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Flug verspätet oder annulliertBis zu 600 Euro: Diese Rechte auf Entschädigung haben Reisende

Eine Anzeigetafel auf dem Flughafen zeigt annullierte Flüge.

Eine Anzeigetafel im Flughafen Köln/Bonn, hier ein undatiertes Symbolfoto, mit annullierten Flügen. In diesen Fällen haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung.

Flug verspätet oder ausgefallen? In diesen Fällen haben Passagierinnen und Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung.

von Adnan Akyüz (aa)

Die Koffer sind gepackt, das Hotel für die Ferien gebucht, also ab zum Flughafen. Für viele Fluggäste ist es dann ein großes Ärgernis, wenn sich Flüge verspäten oder sie sogar annulliert werden. Welche Fluggastrechte Passagierinnen und Passagiere bei Verspätungen und Annullierungen haben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das sagt die EU-Verordnung für Fluggastrechte bei Verspätung und Annulierung

Die Rechte von Fluggästen im Fall von Flugverspätungen oder Flugausfällen wurden in den letzten Jahren gestärkt. Es gibt sogar eine EU-Verordnung für Fluggastrechte. 

Die EU-Verordnung für Fluggastrechte regelt, welche Ansprüche Passagierinnen und Passagiere haben, wenn sie unverschuldet ihren Flug nicht antreten können. In manchen Fällen wird Fluggästen sogar das Geld für die Tickets erstattet.

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Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hat die Rechte von Passagierinnen und Passagieren bei Flugverspätungen und Flugannullierungen auf seiner Internetseite aufgelistet.

Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung: Wann erhalten Fluggäste eine Entschädigung?

Bei einer Flugverspätung richtet sich der Anspruch auf Entschädigung, also die Ausgleichszahlung, immer nach der Ankunft am Zielflughafen. Dabei muss es sich um eine Verspätung von mindestens drei Stunden handeln.

Beispiel: Eine Familie aus Deutschland will von Düsseldorf nach Barcelona fliegen. Die planmäßige Ankunftszeit ist 12 Uhr. Der Flug hat aber in Düsseldorf eine erhebliche Verspätung und landet erst um 15.20 Uhr in Barcelona.

Nehmen Sie hier an unserer EXPRESS.de-Umfrage teil:

Da es sich bei dem Flug der Familie um eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen handelt, hat sie nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Anspruch auf Entschädigung, also auf eine Ausgleichszahlung.

Dabei ist zu beachten, dass das europäische Recht Fluggäste nicht weltweit schützt. Damit Reisende einen Anspruch auf eine Entschädigung haben können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein. Für wen gelten also die EU-Fluggastrechte?

  • Für alle Passagierinnen und Passagiere, die von einem Flughafen in der EU abfliegen
  • Für alle Passagierinnen und Passagiere, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat

Welche Rechte haben Passagiere, wenn ihr Flug sich verspätet oder annulliert wird?

Wurde ein Flug gestrichen, ist die Airline verpflichtet, sich um die Fluggäste am Flughafen zu kümmern. Reisende haben dann Anspruch auf folgende Betreuungsleistungen:

  • Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen, in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei kostenlose Telefongespräche oder E-Mails oder Telefaxe
  • Kostenlose Hotelunterbringung und Transfer, falls der Flug erst am nächsten Tag stattfindet und eine Unterbringung erforderlich ist

Darüber hinaus haben Passagierinnen und Passagiere die Möglichkeit, zwischen folgenden Optionen zu wählen:

  • Vollständige Erstattung des Ticketpreises für nicht geflogene Reiseabschnitte und falls der Reiseplan sinnlos geworden ist
  • Vollständige Erstattung des Ticketpreises für bereits geflogene Reiseabschnitte und gegebenenfalls Rückflug zum ersten Abflugort, so früh als möglich
  • Die Erstattung muss binnen sieben Tagen erfolgen. In bar, per Überweisung oder Scheck. Mit Einverständnis der Passagierinnen und Passagiere ist sie auch in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen möglich
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel, zu vergleichbaren Reisebedingungen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel, zu vergleichbaren Reisebedingungen, zu einem späteren Zeitpunkt, den sich Passagierinnen und Passagiere wünschen, falls in der Maschine Plätze frei sind

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Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung: Welche Entschädigung gibt es?

Zusätzlich stehen den Passagierinnen und Passagieren folgende Entschädigungen, also Ausgleichszahlungen zu:

  • 250 Euro bei allen Flügen mit einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei allen anderen Flügen mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • 600 Euro bei allen nicht oben genannten Flügen

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast wegen der Annullierung des Flugs später als zur geplanten Zeit ankommt.

Wird den Passagierinnen und Passagieren ein Alternativflug angeboten, darf die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlungen halbieren. Und zwar auf:

  • 125 Euro bei allen Flügen mit einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km, falls die Maschine höchstens zwei Stunden später als ursprünglich geplant landet
  • 200 Euro bei allen Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km, falls die Maschine höchstens drei Stunden später als ursprünglich geplant landet
  • 200 Euro bei allen anderen Flügen mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km, falls die Maschine höchstens drei Stunden später als ursprünglich geplant landet
  • 300 Euro bei allen nicht oben erwähnten Flügen, falls die Maschine höchstens vier Stunden später als ursprünglich geplant landet

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Die EU-Verordnung für Fluggastrechte regelt auch Fälle, in denen Passagierinnen und Passagiere keine Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie

  • mindestens 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden
  • in einem Zeitraum von sieben bis 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden und ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, die es ihnen ermöglicht, frühestens zwei Stunden vor dem ursprünglich geplanten Termin abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu erreichen
  • bis zu sechs Tage vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurden und ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, die es ihnen ermöglicht, frühestens eine Stunde vor dem ursprünglich geplanten Termin abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu erreichen

Passagierinnen und Passagiere erhalten zudem keine Ausgleichszahlung, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Typische Beispiele für außergewöhnliche Umstände: Unwetter, Naturkatastrophen, Vogelschlag, defekte Enteisungsanlage.

Airline sucht wegen Überbuchung Freiwillige, die auf ihren Flug verzichten

Wenn absehbar ist, dass Passagierinnen und Passagiere mit gültiger Buchung nicht befördert werden und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen, suchen Airlines manchmal nach Freiwilligen, die auf ihren Flug verzichten, etwa bei einer Überbuchung.

Fluggäste, die freiwillig auf ihren Flug verzichten, erhalten eine mit der Airline vereinbarte Gegenleistung. Darüber hinaus können die Freiwilligen zwischen folgenden Optionen wählen:

  • vollständige Erstattung des Ticketpreises für nicht geflogene Reiseabschnitte
  • und falls der Reiseplan sinnlos geworden ist, vollständige Erstattung des Ticketpreises für bereits geflogene Reiseabschnitte und ggf. Rückflug zum ersten Abflugort, so früh wie möglich
  • Beispiel: Der Reiseplan ist sinnlos geworden, wenn Sie zu einer Tagung wollten, die Sie nun aufgrund der Nichtbeförderung verpassen
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel, zu vergleichbaren Reisebedingungen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
  • Anderweitige Beförderung zum Endziel, zu vergleichbaren Reisebedingungen, zu einem späteren Zeitpunkt, den sich Passagierinnen und Passagiere wünschen, falls in der Maschine Plätze frei sind

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Falls allerdings nicht genügend Freiwillige auf den Flug verzichten sollten, kann die Airline den Passagierinnen und Passagieren die Beförderung verweigern. Die Passagierinnen und Passagiere haben dann Anspruch auf:

  • Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sowie 2 kostenlose Telefonate, E-Mails oder Telefaxe
  • Falls erforderlich: kostenlose Hotelunterbringung und Transfer

Auch in dem Fall, wenn eine Airline Passagierinnen und Passagieren den Flug verweigert, stehen Reisenden eine Ausgleichszahlung als Entschädigung zu, die von der Flugstrecke abhängig ist. So viel Geld steht Fluggästen dann zu:

  • 250 Euro bei allen Flügen mit einer Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit einer Flugstrecke von mehr als 1.500 km
  • 400 Euro bei allen anderen Flügen mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro bei allen nicht oben erwähnten Flügen
  • Bei der Ermittlung der Flugstrecke wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem Passagierinnen und Passagiere aufgrund der Nichtbeförderung zu spät ankommen.
  • Beispiel: Sie fliegen von Hamburg nach Gran Canaria. Obwohl die Flugstrecke länger als 3.500 km ist, erhalten Sie höchstens 400 Euro als Ausgleichszahlung, weil es sich um einen Flug innerhalb des EWR handelt.

Wird den Fluggästen ein Alternativflug angeboten, darf die Airline die Ausgleichszahlungen halbieren. Bei einer Verspätung des Abflugs um zwei, drei oder vier Stunden steht Fluggästen folgendes zu:

  • Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie 2 kostenlose Telefonate oder Telefaxe oder E-Mails
  • Wenn notwendig: Kostenlose Hotelunterbringung und Transfer, falls der Flug erst am nächsten Tag stattfindet.

Die oben genannten Betreuungsleistungen sind von der Wartezeit in Relation zur planmäßigen Abflugzeit und von der Flugstrecke abhängig. Ein Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Abflug verspätet sich um zwei oder mehr Stunden, und die Flugstrecke liegt bei bis zu einschließlich 1.500 Kilometer
  • Es handelt sich um einen Flug im EWR, und der Abflug verspätet sich um drei oder mehr Stunden, und die Flugstrecke beträgt mehr als 1.500 Kilometer
  • Der Abflug verspätet sich um drei oder mehr Stunden, und die Flugstrecke liegt zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • Der Abflug verspätet sich um vier oder mehr Stunden. Hier ist die Flugstrecke unerheblich

Hat der Abflug mindestens fünf Stunden Verspätung, steht Passagierinnen und Passagieren folgendes zu:

  • Vollständige Erstattung des Flugpreises für die nicht zurückgelegten Reiseabschnitte und falls der Reiseplan sinnlos geworden ist, für die bereits zurückgelegten Reiseabschnitte und gegebenenfalls Rückflug zum ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Passagierinnen und Passagieren, die mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am auf dem Ticket ausgewiesenen Zielflughafen ankommen, steht eine Ausgleichszahlung zu:

  • 250 Euro bei allen Flügen mit einer Flugstrecke von einschließlich 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer Flugstrecke von mehr als 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei allen anderen Flügen mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • 300 Euro bei allen anderen Flügen, die mit einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden ankommen
  • 600 Euro bei allen nicht oben genannten Flügen

Passagierinnen und Passagiere erhalten keine Ausgleichszahlung, wenn die Airline nachweist, dass die Ankunftsverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Fluggastrechte bei Verspätung & Annullierung: So kommen Sie zu Ihrem Recht

Für Passagierinnen und Passagiere gilt bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung Obacht. In diesen Fällen, gilt es folgende Schritte einzuhalten, um im Nachhinein Entschädigungsansprüche geltend zu machen:

  • Gehen Sie zum Schalter der Airline, und lassen Sie sich das Problem schriftlich, mit Begründung, bestätigen
  • Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, tauschen Sie mit Mitreisenden Adressen aus, um ggf. Zeugen zu haben
  • Machen Sie Fotos: Fotografieren Sie z. B. bei Verspätungen oder Flugausfällen die Anzeigetafel
  • Bewahren Sie Belege (Hotel, Taxi, Speisen, Bekleidung) auf, damit Sie das Geld zurückverlangen können
  • Beschweren Sie sich schriftlich bei der Fluggesellschaft, mit der Sie geflogen sind. Ein für Ihren Fall maßgeschneidertes Beschwerdeschreiben können Sie auf der Internetseite www.selbsthilfe.evz.de kostenlos zusammenstellen
  • Legen Sie Kopien der Belege bei, keine Originale

Wenn die Airline nicht innerhalb von zwei Monaten reagiert oder Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden, falls die Airline der SÖP angeschlossen ist.

Eine Liste der angeschlossenen Airlines finden Sie unter: www.soep-online.de. Andernfalls können Sie die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz kontaktieren.

Welche Rechte Fluggäste bei Verspätung, Annullierung oder Ausfall ihrer Flüge haben, stehen in der folgenden Zusammenfassung.

Fluggastrechte bei Annullierung: Wann hat man Anrecht auf Entschädigungen?

Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bei einem Flugausfall sind:

  • die Fluggesellschaft muss Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über den Flugausfall informiert haben
  • Die Airline hat die Annullierung des Fluges selbst zu verantworten
  • Sie haben rechtzeitig eingecheckt
  • Ihr Flug ist in der EU gestartet (jede Airline) oder ist in der EU gelandet (Airlines mit Sitz in der EU)
  • Der zu beanstandende Flug ist maximal 3 Jahre her, ansonsten verjährt der Anspruch
  • Falls die oberen Punkte erfüllt sind und Sie tatsächlich ein Recht auf Flugausfall-Entschädigung haben, stehen Ihnen 250 Euro bis 600 Euro Entschädigung pro Person zu.

Sollten Passagierinnen und Passagiere damit überfordert sein, ihre Ansprüche bei einer Fluggesellschaft geltend zu machen, können sie einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Reiserecht oder einen Dienstleister wie etwa „Flightright“ oder „Flugrecht“ einschalten.

Die Dienstleister Fluggastrechte verlangen in der Regel eine Provision in Höhe von 20 bis 30 Prozent von der Entschädigung. Wer einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin einschalten möchte, muss mit Anwaltskosten rechnen, die gegebenenfalls von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein könnten.

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Die Höhe der Entschädigung für Fluggäste ist dabei unabhängig vom Ticketpreis, sondern richtet sich nach der Flugstrecke und, wenn Sie einen Ersatzflug angeboten bekommen, nach der tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeit dieses Ersatzfluges.

Bei Dienstleistern für Fluggastrechte können Passagierinnen und Passagiere außerdem kostenlos prüfen, ob in Ihrem Fall ein Anrecht auf Flugausfall-Entschädigung besteht oder nicht.