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Personalmangel oder KündigungDarf der Chef genehmigten Urlaub streichen?

Darf der Arbeitgeber Urlaub wegen Personalmangel streichen?

Darf der Arbeitgeber Urlaub wegen Personalmangel streichen?

Der Urlaub steht an, doch der Chef möchte den genehmigten Urlaub streichen? Wir erklären, ob und unter welchen Umständen das erlaubt ist.

von Lara Hamel (hl)

Arbeitet man das ganze Jahr, wie es wohl die meisten Deutschen tun, freut man sich umso mehr auf den wohlverdienten Urlaub. Vor allem in größeren Unternehmen ist es dabei normal, die gewünschten Urlaubstage möglichst früh zu beantragen. Kommt man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erst kurz vor knapp mit dem Wunsch nach einer Auszeit um die Ecke, stehen die Chancen meistens schlecht.

Wie sieht es aber aus, wenn der Urlaubsantrag bereits von der oder dem Vorgesetzten durchgewunken wurde? Steht es Vorgesetzten zu, ihren Angestellten den bereits genehmigten Urlaub doch noch zu untersagen oder sie sogar zum Abbruch der Auszeit zu zwingen?

Darf der Chef genehmigten Urlaub streichen?

Die gute Nachricht zuerst: Wenn der eingereichte Urlaubsantrag einmal genehmigt wurde, ist es für Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sehr schwierig, seine Gültigkeit zu widerrufen. Es muss also ein triftiger Grund vorliegen, damit Urlaub gestrichen werden kann.

Wann darf genehmigter Urlaub gestrichen werden?

Rechtlich gesehen, gibt es zwei korrekte Szenarien, durch die der Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub streichen kann:

  • Entweder kommen Sie freiwillig der Bitte von Chefin oder Chef nach und verschieben ihren bereits genehmigten Urlaub..
  • Oder das Unternehmen ist akut in seiner Existenz gefährdet und für einen bestimmten Zeitraum auf die Arbeitskraft aller Mitarbeitenden angewiesen. Laut eines Artikels der „Berliner Morgenpost“ vom 4. Februar 2023 ist das aber nur rechtmäßig, „wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, als den genehmigten Urlaub zu streichen“.

Darf die Firma Urlaub streichen wegen Personalmangel?

Nein, wurde der Urlaub einmal genehmigt, kann er nicht einfach wieder gestrichen werden, wenn eine Kollegin oder ein Kollege krank wird oder kündigt. Ist die Firma in keiner existenziellen Krise, haben Sie also rechtlich gesehen Anspruch auf Ihren Urlaub.

Auch lesen: Urlaubsanspruch: Darf ich Urlaubstage mit ins neue Jahr nehmen?

Urlaub abbrechen: Dürfen Vorgesetzte den Urlaubsabbruch fordern?

Noch „sicherer“ – und damit schwieriger für Vorgesetzte – ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie sich bereits im Urlaub befinden. Hier gilt, dass das Unternehmen „unbedingt auf diesen einzelnen Mitarbeiter angewiesen sein“ muss. Andernfalls ist die Forderung, den Urlaub abzubrechen, rechtswidrig und kann vor dem Arbeitsgericht landen.

Es kann sinnvoll sein, den eigenen Arbeitsvertrag dahingehend zu überprüfen, ob das Thema „Urlaubsabbruch“ erwähnt wird und scheinbar vertraglich erlaubt ist. Laut dem Bundesarbeitsgericht sind Urlaube, die unterbrochen werden mussten, obwohl das rechtswidrig war, nicht gültig und „gelten sogar als nicht genommen“. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, Mitarbeitende dazu aufzufordern, ihren bereits genehmigten und angetretenen Urlaub abzubrechen, nur weil es zu wenig Personal gibt.

Ebenfalls wichtig zu wissen ist, dass man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht für Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erreichbar sein muss, denn: Urlaub heißt Urlaub!

Urlaub gestrichen: Wer trägt die Kosten?

Einen Urlaub zu planen kostet Zeit, ihn zu buchen Geld. Nicht wenige Menschen sparen ein Jahr lang jeden Monat, um sich guten Gewissens eine Auszeit leisten zu können. Wer kommt für die Kosten auf, falls Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ihren Urlaub wegen des Jobs freiwillig nicht antreten oder ihn sogar abbrechen müssen?

Auch hier wieder eine gute Nachricht: Meistens trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angefallenen Kosten für Flug, Unterkunft & Co. – das ist sogar Pflicht, wenn der bereits genehmigte Urlaub ohne Einwilligung gestrichen wird.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt zudem fest, dass der Chef oder die Chefin für alle Kosten aufkommen muss, wenn Angestellte ihren bereits angetretenen Urlaub wegen des Jobs vorzeitig abbrechen müssen. Die verbleibenden Urlaubstage verfallen ebenfalls nicht, sondern stehen den Angestellten nach wie vor zu.