Köln – Im Fußballjargon nennt man es die „dritte Halbzeit“, Juristen hingegen sprechen von einer Drittort-Auseinandersetzung: die Prügelei von Hooligans (Razzia in NRW/ lesen Sie hier mehr) fernab von einem Stadion. So geschehen am 9. März vergangenen Jahres nach der Partie des 1. FC Köln gegen Arminia Bielefeld (Endstand 5:1) in der 2. Bundesliga, als sich Anhänger beider Vereine in einem Waldstück in Dellbrück verabredet hatten. Einer der Teilnehmer musste sich nun vor dem Amtsgericht Köln verantworten.
Köln: Student wegen Hooligan-Prügelei vor Gericht
Wegen gefährlicher Körperverletzung hatten die Behörden gegen den Studenten ermittelt, der bei der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen wollte. Laut Staatsanwaltschaft hatten sich am Tattag Hooligans im Bereich der Stadtbahn-Haltestelle Thielenbruch verabredet.
„Es kam zu Körperverletzungen“, hieß es in der Anklageschrift. Bei dem Angeklagten wurden Sturmhaube und Gebissschutz gefunden, eine konkrete Handlung wurde ihm aber nicht zugerechnet.
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Köln: Verteidiger nennt Vorwurf „sportlich“
Die Polizei hatte insgesamt 13 Männer in Gewahrsam genommen, alle seien „hinreichend als Schläger im Fußballumfeld in Erscheinung getreten“, hieß es damals. Der Verteidiger bewerte den sehr vagen Vorwurf als „sportlich“ und regte an, das Verfahren einzustellen.
Dem stimmten Richterin und Staatsanwältin zu, zumal der Student nicht vorbestraft sei, „aber die Gegenstände wurden nun mal bei Ihnen gefunden“, sagte die Richterin. Als Geldauflage muss der Beschuldigte einen Betrag von 200 Euro zahlen.
Drittort-Auseinandersetzung unter Hooligans galt als erlaubt
Die Drittort-Auseinandersetzung galt lange Zeit als erlaubt. Denn laut Paragraph 228 des Strafgesetzbuchs ist eine Körperverletzung dann nicht strafbar, wenn der Verletzte hierin eingewilligt hat, was bei verabredeten Prügeleien der Fall ist.
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2012 jedoch entschieden, dass etwa Hooligan-Prügeleien, im Gegensatz etwa zu sportlichen Wettbewerben wie Boxen, gegen die guten Sitten verstoßen; dann seien solche Schlägereien strafbar.