Abo

Kündigung trotz Babybauch?Was Frauen jetzt wissen müssen!

Eine schwangere Frau hält eine Kündigung in der Hand

Copyright: Christin Klose/dpa-tmn

Ziemlich starker Kündigungsschutz: Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nicht nur durch das Kündigungsschutzgesetz, sondern auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor benachteiligenden Maßnahmen geschützt.

Der Schock sitzt tief: Die Entlassung ist da, obwohl ein Kind unterwegs ist. Doch Frauen sind in dieser Situation nicht schutzlos. Wer seine Rechte kennt, kann sich erfolgreich wehren.

Für werdende Mütter besteht ein spezieller Schutz vor einer Entlassung, wie die Nachrichtenagentur dpa meldet. Diese Regelung greift ab dem Anfang der Schwangerschaft und gilt für eine Dauer von mindestens vier Monaten nach der Geburt. Ob Vollzeit, Teilzeit, befristeter Vertrag, Ausbildung oder Probezeit spielt dabei keine Rolle. In dieser Phase besteht ein striktes Verbot für Kündigungen.

Chef wusste von nichts? So reagieren Sie richtig

Damit der Schutz greift, muss die Firma natürlich über die Schwangerschaft im Bilde sein. Der Hammer: Hat der Chef ohne dieses Wissen eine Entlassung ausgesprochen, haben Sie nach Erhalt des Schreibens eine Frist von zwei Wochen, ihn zu informieren. „Dann wird das Kündigungsverbot rückwirkend ausgelöst“, erläutert Uli Meisinger, ein Rechtsberater von der Arbeitskammer, in der Zeitschrift AK-Konkret (Ausgabe 1/2026). Die Arbeiterkammer des Saarlandes betont, wie wichtig es ist, auf Fristen zu achten.

Diese Benachrichtigung ist sogar später noch möglich, falls Sie die Frist unverschuldet verpasst haben. Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung nicht nötig, aber Sie müssen den Zugang beweisen können. Der Rechtsexperte rät deshalb zu einer doppelten Absicherung: Senden Sie eine E-Mail und parallel dazu einen Brief per Einschreiben. In dem Schreiben muss klar stehen, dass Sie bereits schwanger waren, als die Kündigung bei Ihnen ankam.

In diesen Fällen ist eine Kündigung doch erlaubt

Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Das Verbot kann in speziellen Situationen außer Kraft gesetzt werden. Laut dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums sind triftige Gründe für eine Entlassung etwa die Pleite einer Firma oder die teilweise Schließung eines Betriebs. Auch ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Mitarbeiterin kann eine Entlassung rechtfertigen.

Der Chef kann hier aber nicht einfach handeln. Er ist verpflichtet, einen schriftlichen Antrag bei der verantwortlichen Aufsichtsbehörde einzureichen. Eine Entlassung ist nur mit deren Genehmigung erlaubt. Erfolgt die Kündigung ohne diese Zustimmung, können Sie laut dem Portal innerhalb einer Frist von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Informieren Sie auch die Aufsichtsbehörde. Und selbst gegen eine erteilte Zustimmung der Behörde kann man rechtlich vorgehen.

Geld als Entschädigung? Das ist Ihr Recht

Bei einer Diskriminierung, die aufgrund einer Schwangerschaft geschehen kann, kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zum Tragen. Eine Entlassung einer werdenden Mutter kann nach Aussage von Uli Meisinger ein klares Anzeichen für eine verbotene Benachteiligung aufgrund des Geschlechts darstellen. Daraus können sich eventuell Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG ergeben, wobei hier ebenfalls Fristen eingehalten werden müssen.

Der Rechtsexperte gibt daher betroffenen Schwangeren einen dringenden Rat: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, informieren Sie den Arbeitgeber umgehend und nachweislich über die Schwangerschaft und holen Sie sich Unterstützung bei einer Gewerkschaft, der Arbeitskammer oder einem Fachanwalt. (red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

Frau hält sich den schmerzenden Rücken

Krankenkasse blockt

Dieses Urteil ist Gold wert für Arbeitnehmer!