Viele freuen sich auf den Flug in den Urlaub. Doch jetzt die schlimmen Absturzbilder aus Indien! Kann ich meinen Flug aus Angst stornieren?
Schreckliche BilderNach Horror-Absturz in Indien: Kann ich meinen Flug jetzt aus Angst stornieren?
Die Urlaubszeit beginnt, längst haben auch Kölnerinnen und Kölner ihre Flüge in ferne Reiseziele gebucht. Doch nach dem Absturz einer Passagiermaschine in Indien am Donnerstag (12. Juni 2025) ist bei vielen die Vorfreude in Angst umgeschlagen.
Können Reisende, die angesichts der schlimmen Bilder Angst bekommen haben, ihre eigenen Flüge deswegen jetzt stornieren? Fachanwalt Arndt Kempgens erklärt die Rechtslage. Ihn haben bereits entsprechende Anfragen erreicht.
Nach Absturz in Indien: Kann ich meinen Flug aus Angst stornieren?
Verträge mit Fluggesellschaften würden rechtlich meist als Werkverträge gemäß §§ 631ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingestuft, sagt Arndt Kempgens. „Es besteht dann ein Kündigungsgrund, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann“, erklärt er.
Außerdem bestehe ein Kündigungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage. Heißt: Wenn sich die Umstände so schwerwiegend ändern, dass einer Seite das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Kempgens: „Denkbar wäre das bei einer möglichen Gefahrenlage auch für den eigenen Flug.“
Habt ihr auf einem Flug schon mal eine krasse oder lustige Situation erlebt? Fliegt ihr oft und gerne vom Flughafen Köln/Bonn ab? Meldet euch bei uns!
Es würde also, so der Fachanwalt, in erster Linie darauf ankommen, welcher Flugzeugtyp betroffen sei und welchen Grund der Absturz gehabt habe. „Nur wenn die Situation mit dem eigenen Flug – auch entfernt – vergleichbar sein kann, kann ein Kündigungsrecht (mit vollem Geld zurück) im Einzelfall entstehen. Parallel prüfen das aber ohnehin auch die Flugsicherungsbehörden der einzelnen Staaten“, erklärt er.
Arndt Kempgens weiter: „Ansonsten begründet der schreckliche Absturz von Indien kein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Risikoerhöhung nicht begründet werden kann und sich in dem Absturz das grundsätzliche – und nicht komplett ausschließbare – Flugrisiko gezeigt hat.“ (iri)