Endlich in Sicherheit! Ein erster Evakuierungsflieger aus der Krisenregion im Nahen Osten ist in Frankfurt gelandet. Doch für die geretteten Deutschen könnte nun eine saftige Rechnung folgen.
Schock nach der RettungDeutsche Urlauber sollen für Evakuierungsflug zahlen

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Rückholaktion: Für Evakuierungsflüge erhebt das Auswärtige Amt einen Kostenbeitrag, der sich meist am Preis eines Economy-Linienflugs orientiert.
Die Heimholung deutscher Touristen ist angelaufen. Wie die dpa berichtet, erreichte am Morgen ein erster Sonderflug aus dem Oman Frankfurt am Main, weitere sind in Vorbereitung. Doch die Erleichterung über die sichere Rückkehr könnte für viele einen herben Dämpfer erhalten.
Denn wer mit einer dieser Maschinen der Bundesregierung heimkehrt, wird dafür im Nachgang wohl zur Kasse gebeten. Aus dem Auswärtigen Amt verlautet auf Anfrage, dass für die Hilfe bei der Ausreise ein Kostenbeitrag fällig wird, wie es das Konsulargesetz vorsieht.
Kostenbeteiligung in Höhe eines Economy-Flugs
Die finanzielle Beteiligung soll ungefähr dem Wert eines Tickets in der Economy-Klasse entsprechen. Dieses Vorgehen ist rechtens und wurde bereits bei den Rückholaktionen während der Corona-Pandemie so umgesetzt, erläutert die Reiserechtsexpertin Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum.
„Will ich das nicht zahlen, bin ich weiter auf Veranstalter und Airline angewiesen“, erklärt die Expertin. Der Hintergrund dazu: Bei Pauschalreisen sind die Veranstalter verpflichtet, die Rückflüge zu organisieren. Bei Flügen, die individuell gebucht wurden, muss die Fluggesellschaft bei Streichungen normalerweise kostenfreie Ersatzflüge bereitstellen.
Geld von Airline oder Veranstalter zurückholen? So stehen die Chancen
Es stellt sich die Frage: Kann man sich die Kosten für den staatlichen Rettungsflug von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter erstatten lassen? Die Aussichten dafür sind schlecht, so Wojtals Einschätzung.
Sie verweist auf eine vergleichbare Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den damaligen Corona-Rückholflügen. Seinerzeit konnten Flugreisende das Geld nicht zurückfordern. Der springende Punkt: Evakuierungsflüge sind keine kommerziellen Flüge.
Wenn die europäischen Fluggastrechte greifen, ist eine Airline zu einer schnellstmöglichen alternativen Beförderung verpflichtet. Aber: „Das gilt der Entscheidung zufolge nur für kommerzielle Flüge.“ Diese Vorschrift ist bei den staatlichen Rettungsflügen also nicht anwendbar.
Offen ist, ob sich aus der Pauschalreise-Richtlinie Ansprüche auf eine Kostenerstattung ableiten lassen. Das Urteil des EuGH bezog sich lediglich auf die Fluggastrechte, nicht aber auf die Rechte von Pauschalurlaubern gegenüber ihrem Veranstalter (red).
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