Super-Streiktag in KölnDarf ich heute zu Hause bleiben? Was Sie jetzt wissen sollten

Nicht nur die KVB wird am Montag (27. März) in Köln bestreikt – auch die Deutsche Bahn und der Flughafen Köln/Bonn sind betroffen. Berufstätige müssen für den Weg zum Arbeitsplatz daher umplanen.

Aber was gilt eigentlich, wenn Nah- und Fernverkehr bestreikt werden? Darf man dann zu spät zur Arbeit kommen, wenn Busse und Bahnen nicht fahren?

Arbeitnehmer sind dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Das gilt auch, wenn wegen eines Streiks zum Beispiel Busse und Bahnen ausfallen oder Verspätung haben, erklärt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür.

Berufstätige müssen vorsorgen, wenn ein Streik angekündigt wurde

Konkret bedeutet das: Sind der Arbeitskampf und seine mutmaßlichen Konsequenzen vorher angekündigt, müssen Berufstätige vorsorgen – sich also etwa früher oder mit anderen Verkehrsmitteln auf den Weg machen.

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Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege – in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Oberthür.

Wer das nicht tut und zu spät kommt, riskiert theoretisch eine Abmahnung, auch wenn es nur einmal passiert. Denn wegen der Ankündigung hätte der Arbeitnehmer ja vorsorgen können, anders als bei einem überraschenden Wintereinbruch oder bei einem Zugunglück.

Wer Arbeitszeit verpasst, bekommt dafür außerdem keinen Lohn, so die Expertin. Nacharbeiten muss der Beschäftigte die versäumten Stunden prinzipiell nicht – auch wenn es in der Praxis so gehandhabt werden kann.

Streik am Montag: Wie ist das mit dem Homeoffice?

Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht. (dpa)