Zu spät geantwortet: 150.000-Euro-WhatsApp-Deal geplatzt
Zu spät ist zu spätGerichtsurteil: So lange sind Angebote per Messenger gültig

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Vier Wochen müssen genügen, um einen per Messenger verschickten Vertrag einzugehen - danach ist das Angebot nicht mehr bindend, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat.
150.000 Euro per WhatsApp versprochen, Zusage geschickt – und trotzdem ist die Kohle weg. Ein bitterer Streit zwischen zwei Freunden landete jetzt vor Gericht. Das Urteil ist eine knallharte Lektion für jeden.
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verhandelt wurde, war verzwickt: Es drehte sich alles um den Rückkauf von Aktienpaketen im Wert von 150.000 Euro. Ein Gastronom hatte in den Jahren 2020 und 2022 Wertpapiere aus dem Umfeld eines Freundes erworben. Als die Kurse sanken, einigten sich die beiden Ende 2022 auf einen Tausch der Aktien.
Der Gastronom behauptete jedoch später, sein Kumpel habe ihm im Oktober 2022 via WhatsApp ein Angebot unterbreitet: Sollte der Wert der neuen Papiere fallen, würde er sie zurückkaufen. Als genau dieser Fall eintrat, pochte der Gastronom auf das Versprechen und verklagte seinen Freund auf die 150.000 Euro.
Gerichtsurteil: Diese knallharte Frist bei WhatsApp-Deals gilt
In der ersten Instanz bekam der Kläger noch Recht. Doch das OLG kippte die Entscheidung in der Berufung. Der absolute Hammer an der Sache: Die Richter prüften nicht einmal, ob es dieses WhatsApp-Angebot tatsächlich gab! Für sie war nur ein einziges, entscheidendes Detail relevant.
Ein Vertragsangebot, das per Messenger übermittelt wird, gilt juristisch als ein „Antrag unter Abwesenden“. Das heißt: Obwohl die Nachricht sofort zugestellt wird, ist niemand gezwungen, sie umgehend zu lesen oder darauf zu reagieren. Hierfür existiert eine feste Frist.
Zu spät ist zu spät – da hilft auch keine Freundschaft
Das Gericht war der Auffassung, der Kläger habe die angebliche Offerte viel zu spät akzeptiert. Zwischen dem Datum des Angebots (15. Oktober) und dem Tag der Zusage (14. November) lagen 31 Tage. Das war ein Tag zu viel!
Nach dieser Zeitspanne, so die Richter, musste der Beklagte nicht länger mit einer Zusage rechnen. Selbst bei komplizierten Geschäften und ungeachtet der Freundschaft zwischen den beiden Männern wird die Annahmefrist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung auf maximal vier Wochen beschränkt.
Die verspätete Zusage des Klägers wurde vom Gericht als ein völlig neues Angebot eingestuft. Dieses neue Angebot hat der Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt angenommen – und somit war die Sache für das Gericht vom Tisch und die Klage wurde abgewiesen. (dpa/red)
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