Getrennt wohnen, aber verheiratet? Beim Bürgergeld kann das zur Falle werden, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
Klatsche für Bürgergeld-PaarGericht Einkommen des Ehemanns wird trotz anderer Wohnung gezählt

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Zwei Adressen reichen nicht: Das Sozialgericht Hannover sieht eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Ehe nach außen erkennbar weiter besteht – inklusive Kinderbetreuung und Wohnungsschlüssel.
Verheiratet sein und doch in getrennten Wohnungen leben? Das ist für einige Paare ein modernes Lebensmodell. Aber Vorsicht, beim Bürgergeld kann diese Konstellation zur Falle werden. Eine harte Gerichtsentscheidung aus Hannover stellt klar: Ein eigener Wohnsitz ist keine Garantie dafür, dass das Gehalt des Ehepartners unberücksichtigt bleibt.
Worum ging es konkret? Eine vierfache Mutter, die auf Bürgergeld angewiesen ist, verlangte mehr Unterstützung vom Jobcenter. Ihre Argumentation schien auf den ersten Blick einleuchtend: Da sie und ihr Mann nicht zusammenwohnen, würden sie keine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Folglich sollte sein Verdienst bei der Kalkulation ihrer Bezüge außen vor bleiben.
Richter nehmen Alltag unter die Lupe: Ehe trotz eigener Wohnung
Das Sozialgericht in Hannover beurteilte die Lage jedoch völlig anders und lehnte den Antrag der Klägerin ab (Az.: S 7 AS 334/26 ER). Die Justizbeamten prüften das tägliche Leben der Familie sehr genau und kamen zu dem Schluss: Eine wirkliche Trennung lag hier nicht vor.
Trotz seines eigenen Domizils war der Ehemann vollständig in das Familienleben eingebunden. Er kümmerte sich regelmäßig um den Nachwuchs, sprang bei Erkrankungen ein und besaß sogar einen Schlüssel für die Bleibe seiner Gattin. Auch gemeinsame Unternehmungen gehörten zum Alltag. Für die Richter war der Fall eindeutig: Das Paar führte seine Ehe fort, lediglich an zwei verschiedenen Orten.
Nicht die Anschrift zählt, sondern der Trennungswille
In ihrem Urteil stellten die Richter klar, worauf es tatsächlich ankommt. Nicht die unterschiedlichen Wohnsitze sind der entscheidende Punkt für ein „dauerndes Getrenntleben“. Viel wichtiger ist, ob wenigstens ein Partner die eheliche Gemeinschaft nicht mehr will und das auch für andere erkennbar macht.
Weil es im konkreten Fall dafür keinerlei Hinweise gab, floss das Gehalt des Ehemanns weiter in die Berechnung ein. Der Traum der Mutter von höheren Bezügen platzte damit. Die Entscheidung, auf die das Portal „Anwaltsauskunft.de“ aufmerksam macht, ist eine deutliche Warnung an alle, die meinen, den Sozialstaat durch einen simplen Adressen-Kniff austricksen zu können. (dpa/red)
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