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Klatsche für DeutschlandEuGH kippt Regeln zu Kürzungen für Asylbewerber

Unterkunft für Asylbewerber

Copyright: Patrick Pleul/dpa

Der Europäische Gerichtshof hat sich zu den deutschen Regelungen zu Leistungskürzungen für Asylbewerber geäußert. (Symbolbild)

EuGH-Urteil: Geld streichen bei Asyl ist rechtswidrig.

Gerichts-Beben in Luxemburg! Deutschland handelt bei Asyl-Leistungen gegen EU-Recht. Die Richter haben ein Machtwort gesprochen: Einfach so Geld streichen ist nicht drin – eine Entscheidung mit enormer Sprengkraft für die deutsche Asylpolitik.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellt klar, dass die Praxis der Leistungskürzungen für abgelehnte Asylsuchende gegen EU-Recht verstößt. Essenzielle Hilfen wie Kleidung und Haushaltswaren dürfen nicht vorenthalten werden, auch wenn ein anderer EU-Staat die Verantwortung trägt. Laut der geltenden EU-Aufnahmerichtlinie sind die Mitgliedsländer verpflichtet, einen „angemessenen Lebensstandard“ zu sichern, was den Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit einschließt.

Klage aus Bayern bringt Stein ins Rollen

Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen jungen Mann aus Afghanistan, der sich juristisch gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt wehrte. Ihm waren 2022 die Zuwendungen gestrichen worden, da seine Abschiebung nach Rumänien anstand. Er erhielt zwar Nahrung, ein warmes Quartier und die notwendige Versorgung für Hygiene und Gesundheit. Finanzielle Mittel für Bekleidung oder weitere Haushaltswaren blieben ihm aber verwehrt. Die Angelegenheit wurde bis zum EuGH getragen.

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg machten ihre Position unmissverständlich klar: Bekleidung zählt zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Darüber hinaus seien finanzielle Hilfen für alltägliche Ausgaben – beispielsweise für Bustickets, Kommunikationsmittel oder Artikel zur Körperpflege – unabdingbar, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu garantieren.

Brisant: Deutsches Gesetz wurde 2024 sogar noch verschärft

Das Pikante an der Sache: Die deutsche Regelung zu den Kürzungen, die jetzt vor Gericht stand, ist 2024 sogar noch strenger geworden. Seitdem kann die Unterstützung vollständig gestrichen werden, sobald die Zuständigkeit eines anderen EU-Landes festgestellt wird. Diese Praxis dürfte mit der Entscheidung aus Luxemburg erst recht nicht vereinbar sein. Der Sozialrechtler Constantin Hruschka bringt es auf den Punkt: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“

Neue EU-Regeln kommen – was ändert sich?

Die jetzige EU-Aufnahmerichtlinie wird allerdings am 12. Juni durch die Neuregelungen der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) ersetzt. Diese gestatten Leistungskürzungen explizit, falls sich Asylsuchende in einem nicht zuständigen EU-Staat befinden. Der Asylexperte Hruschka unterstreicht jedoch, dass auch die neuen Vorschriften Grenzen haben: „Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss.“ Darunter fällt beispielsweise auch die EU-Grundrechtecharta. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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