Ein Fahrzeuglenker beansprucht nach einer fatalen Kollision eine finanzielle Kompensation.
Eine groteske juristische Auseinandersetzung auf MallorcaNach einem tödlichen Zusammenstoß verklagt ein Pkw-Lenker die Nachkommen des Opfers

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Symbolisches Bild mit Grundgesetz, Richterhammer und dem Thema Generationengerechtigkeit.
Eine kaum zu glaubende Begebenheit ereignete sich auf Mallorca: Die Nachkommen des verstorbenen Mannes wurden vom Lenker und der Mitfahrerin des Kollisionsfahrzeugs, durch welches ein Passant sein Leben verlor, juristisch belangt. Von den zwei Hinterbliebenen wird eine Summe von circa 15.000 Euro als Ausgleich für Fahrzeugschäden sowie für eigene erlittene Blessuren gefordert.
Der fatale Zusammenstoß ereignete sich am 21. August 2021 nachts auf der Umgehungsautobahn Vía de Cintura in Palma. Um einem liegengebliebenen Fahrzeug beizustehen, hatte ein 65-jähriger Mann sein Fahrzeug gestoppt. Er wurde von einem Pkw erfasst, als er die Fahrspur ohne eine Sicherheitsweste betrat, da dessen Lenker ihn nicht frühzeitig wahrnahm. Der Passant erlag seinen Verletzungen direkt am Ort des Geschehens; der Fahrzeugführer und seine Mitfahrerin zogen sich ebenfalls Verletzungen zu. Das berichtet „Mallorca Zeitung“.
In ihrem Protokoll kam die Guardia Civil zu dem Ergebnis, dass die ausschließliche Verantwortung für den Zusammenstoß beim Passanten lag, weil das Begehen der Schnellstraße untersagt ist. Basierend darauf verlangten der Pkw-Lenker und seine Mitfahrerin, die Nachkommen des Getöteten – dessen zwei Kinder – sollten für die entstandenen Aufwendungen haften.
Justiz lehnt die groteske Forderung ab
Der Antrag wurde allerdings zurückgewiesen, weil die Nachkommen die Erbschaft ihres Erzeugers ablehnten. In einer richterlichen Entscheidung wurde verdeutlicht, dass eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Vaters ausgeschlossen ist, sofern dessen Hinterlassenschaft nicht angenommen wird. In der Folge probierten die Antragsteller ein rechtliches Manöver: Ihre Argumentation war, dass die Nachkommen persönliche Besitztümer des Vaters entgegengenommen und somit die Erbschaft konkludent angenommen hätten.
Die besagten Objekte waren Identifikationspapiere, Lottotickets sowie liquide Mittel, die der Verblichene bei sich hatte. Die Justiz lehnte dieses Vorbringen ebenfalls ab und fällte das Urteil, dass „die Entgegennahme persönlicher Gegenstände kein Akt ist, der die Annahme einer Erbschaft voraussetzt“. Es sei eine gesellschaftliche Konvention, dass Nachkommen die privaten Gegenstände eines verstorbenen Elternteils in Verwahrung nehmen.
Mit einem zusätzlichen Anlauf brachten die Antragsteller vor, dass den Nachkommen im Rahmen eines Kriminalprozesses ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde. Dieses sollte gleichfalls als Akzeptanz der Erbschaft gelten. Das Tribunal widersprach erneut: Eine Kompensation für den Verlust eines Erzeugers sei nicht als Erbannahme zu interpretieren. Schließlich wurde die Versicherungsgesellschaft des Unfallfahrzeugs vom Gericht angewiesen, einen Anteil der von der Mitfahrerin beanspruchten Entschädigungssumme zu begleichen. (red)
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