Wasserschaden im HausKölner hat Ärger mit Vermieter: Diese Rechte haben Mieter

Murat Sahin zeigt den Wasserschaden im Keller

Der Kölner Murat Sahin steht am Dienstag (18. Januar)  im Keller in einem Wohnhaus in Nippes. Dort ist seit Wochen ein Rohr undicht, auf dem Boden hat sich eine große Pfütze gebildet. 

Ein Wasserschaden in Nippes sorgt für Ärger in  einem Mehrfamilienhaus. Der Kölner Mieterverein erklärt, welche Rechte Mieterinnen und Mieter in so einem Fall haben.

von Adnan Akyüz (aa)

Es tropft und tropft und tropft. In Köln-Nippes ist es in einem Mehrfamilienhaus zu einem Wasserschaden gekommen. Der Vermieter, die GAG, hat Handwerker beauftragt. Doch es tropft immer weiter. Bei Mieter Murat Sahin (51) wurde die Wand im Badezimmer aufgebrochen, aber nicht wieder verschlossen. Im Keller des Gebäudes tropft es bis heute. Der Ärger sitzt tief. Ein Fall für die SoKo-EXPRESS. Wir erklären, welche rechte Mieterinnen und Mieter in so einem Fall haben.

Dass es mal eine undichte Stelle in einem Rohr gibt und dafür Arbeiten notwendig sind, ist dem Mieter Murat Sahin von der Straße Am Versorgungswerk in Köln-Nippes klar. Der Schaden wurde laut des Mieters, der mit seiner Familie seit 2010 dort lebt und Fahrer für Krankentransporte ist, am 23. Dezember 2021 gemeldet. Am Silvestertag waren Handwerker gekommen und hatten die Wand im Badezimmer aufgebrochen, um die undichte Stelle zu finden.

Köln: Mieter lebt mit Loch im Badezimmer nach Wasserschaden

„Das Loch klafft bis heute in meinem Badezimmer. Viel schlimmer finde ich, dass ich als Mieter keine Auskunft bekomme“, sagt er im Gespräch mit EXPRESS.de Auf mehrfache Nachfrage habe ihm die GAG keine Auskunft geben können, wann die Handwerker wieder kommen sollen, um das Loch zu schließen.

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Was den Kölner zusätzlich auf die Palme bringt, schildert er so: „Mir wurde gesagt, dass ich mir einen ja einen neuen Vermieter suchen könnte, wenn mir das alles nicht passt. So einen Umgang finde unangemessen. Ich erwarte nur, dass die GAG ihren Pflichten nachkommt. Wir Mieter bekommen ja auch sofort einen Brief, wenn sich die Miete verspätet.“

Die SoKo-EXPRESS fragte bei der GAG am Montag (17. Januar) nach. Einen Tag später meldete sich der Vermieter bei Murat Sahin. „Kommenden Dienstag (25. Januar) sollen die Handwerker endlich kommen. Wir haben einen Termin vereinbart. Vielen Dank für die schnelle Hilfe, liebe SoKo-EXPRESS“, freut sich der Mieter aus Nippes. Wie er am Mittwoch (19. Januar) mitgeteilt hat, fließt das Wasser Keller immer noch aus den Rohren. „Hoffentlich wird das Leck dann auch geschlossen“, hofft der Mieter.

Ein weiterer gelöster Fall für die SoKo-EXPRESS. Welche Rechte Mieter wie Murat Sahin in einem Schadensfall in ihrer Wohnung haben, erklärt der Kölner Mieterverein auf Anfrage von EXPRESS.de.

Köln: Mieterverein erklärt Rechte von Mieterinnen und Mietern bei einem Schäden

Sprecher Hans Jörg Depel sagt, dass ein erheblicher Mangel zur Mietminderung berechtigt. „Natürlich hat der Mieter das Recht, dass das Loch ordnungsgemäß verschlossen wird. Der Mieter hat nur die Verpflichtung, den Mangel oder Schaden unverzüglich zu melden und die Behebung des Schadens zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, wie im vorliegenden Fall, kann er die Miete mindern“, so der Sprecher.

Wie hoch die Miete gemindert werden kann, komme laut des Sprechers darauf an, wie groß die Wohnung insgesamt ist beziehungsweise über wieviel Zimmer sie verfügt. Sein Rat für Mieterinnen und Mieter, die bei einem Schadensfall die Miete mindern möchten, ist: „Idealerweise sollten Mieterinnen und Mieter dem Vermieter mitteilen, dass die Miete nun deshalb unter Vorbehalt gezahlt wurde, dass nunmehr – aufgrund des nicht behobenen Schadens – im nächsten Monat die Miete gekürzt wird.“

Köln: Mieterverein erklärt, wann die Miete gemindert werden kann

Sollte auch weiterhin nichts geschehen, können Mieterinnen und Mieter eine Ersatzvornahme veranlassen, wie der Sprecher erklärt. Das bedeutet, dass eine Frist für die Behebung des Mangels gesetzt wird. „Im gleichen Schreiben können Mieterinnen und Mieter ankündigen, danach die Durchführung der Arbeiten durch den Vermieter oder einem von ihm beauftragten Handwerker abzulehnen, statt dessen selbst einen Fachhandwerker zu beauftragen und die anfallenden Kosten mit dem laufenden Mietzins aufzurechnen.“

Sollten alle Stricke reißen, bleibt Mieterinnen und Mietern der Weg der Mängelbeseitigungsklage. „Weigert sich der Vermieter weiterhin den Mangel zu beheben, sollte für diesen Fall ihm angekündigt werden, dass man ansonsten bei Gericht eine Mängelbeseitigungsklage einreichen würde“, so der Sprecher.

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