Dauerstreit Brüsseler PlatzKölner Gericht: Außengastro muss früher schließen

Feiernde Menschen am Brüsseler Platz in Köln (Archivfoto)

Feiernde Menschen am Brüsseler Platz in Köln (Archivfoto)

Wie geht es mit der Außengastro am Brüsseler Platz weiter? Jetzt hat sich das Kölner Verwaltungsgericht zu dem Fall geäußert.

Das Dauerstreit-Thema Brüsseler Platz: Am Freitag (25. Juli 2025) hat sich das Verwaltungsgericht Köln mit dem Fall befasst.

Ergebnis: Die Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz muss früher schließen!

„Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz daran knüpfen, dass sie bereits um 22 Uhr geschlossen wird.“ Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss entschieden.

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Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23.30 Uhr schließen mussten.

Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht in Münster die Stadt jedoch dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr zu ergreifen. Deshalb enthalten aktuelle Sondernutzungserlaubnisse für den Brüsseler Platz die Auflage, dass die Außengastronomie bereits um 22 Uhr geschlossen werden muss.

Eilantrag eines Gaststättenbetreibers wurde abgelehnt!

Den dagegen gerichteten Eilantrag eines Gaststättenbetreibers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt!

„Der Stadt steht bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ein Ermessenspielraum zu, dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten worden sind. Es ist auch mit Blick auf die drohenden wirtschaftlichen Einbußen für die Gaststättenbetreiber verhältnismäßig, bei der zeitlichen Ausgestaltung der Sondernutzungserlaubnis immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte zum Schutz der Nachtruhe zu berücksichtigen und Außengastronomie nur bis 22 Uhr zuzulassen. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht die Stadt bereits im Jahr 2023 aufgefordert hatte, weitere Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen“, heißt es in der Begründung.

„Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde“, teilt ein Sprecher des Kölner Verwaltungsgerichts mit. (mt)