Im Auto unterwegs?Das solltest du wissen: Kölner Gericht bestätigt altbekannten Grundsatz

Blick auf das Landgericht in Köln.

Am Kölner Landgericht ist über die Klage eines Mannes entschieden worden, der nach einem Auffahrunfall auf der A1 anteiligen Schadensersatz erstreiten wollte. 

Auffahrunfälle passieren im Verkehr ständig. Jetzt hat ein Mann nach solch einem Unfall auf der A1 Höhe Köln vor dem Kölner Landgericht geklagt. 

von Iris Klingelhöfer (iri)

Die Schulferien in NRW gehen zu Ende und viele Urlauberinnen und Urlauber machen sich auf den Heimweg. Die Autobahnen: oft brechend voll. Schnell kann es da krachen. 

Doch wer haftet bei einem Auffahrunfall? Eine aktuelle Entscheidung des Kölner Landgerichts hat einen altbekannten Grundsatz bestätigt. 

Köln: Kläger will nach Auffahrunfall anteiligen Schadensersatz

Ein Mercedes-Fahrer hatte geklagt, nachdem er auf der A1 kurz vor der Ausfahrt Köln-Zentrum auf den Audi einer Frau aufgefahren war. Der Kläger verlangte wegen der Beschädigungen an seinem Auto einen anteiligen Schadensersatz von der Frau.

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Als der Unfall passierte, fuhr sie ganz rechts, er auf der links danebenliegenden Spur. Weil sich der Verkehr auf seiner Spur etwas staute, wechselte er auf die rechte Spur – und fuhr auf das Heck des Audis der Beklagten auf. 

Kläger schildert Unfall auf der A1 kurz vor der Ausfahrt „Köln-Zentrum“

Der Kläger gab an, dass er rechts Richtung „Köln-Zentrum“ herausfahren wollte. Die Beklagte sei rechts an ihm vorbeigefahren. Er habe dann den weiteren rückwärtigen Verkehr beobachtet, der sich hinter der Beklagten hätte befinden können. Nachdem er sich vergewissert habe, dass er  könne, sei er „rübergezogen“. 

Als er wieder nach vorne schaute, habe er bemerkt, dass das Auto der Beklagten stand. Er habe noch versucht, auszuweichen. Dennoch erwischte er die hintere rechte Ecke des vor ihm stehenden Audis. 

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Die zuständige Kammer des Kölner Landgerichts wies die Klage des Mannes ab. „Der Kläger beschreibt in seinem Vortrag und letztlich auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Gericht selbst einen Vorgang, der darauf schließen lässt, dass er im Moment des Herüberziehens keinen hinreichenden Abstand zu dem Fahrzeug vor ihm hatte“, heißt es in der Begründung. 

Kölner Landgericht: Anscheinsbeweis reicht bei typischen Auffahrunfällen

Wer auffährt, ist in der Regel schuld und muss für den entstandenen Schaden zu 100 Prozent einstehen. In der höchstrichterlichen Rechtssprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein (Anscheinsbeweis) dafür sprechen kann, dass der oder die Auffahrende entweder:

  • den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat,
  • unaufmerksam war,
  • oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. 

Denn der Kraftfahrer beziehungsweise die Kraftfahrerin ist verpflichtet, seine/ihre Fahrweise so einzurichten, dass er/sie notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Wie im jetzt vom Landgericht Köln entschiedenen Fall. 

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Bei „typischen“ Auffahrunfällen, die täglich unzählige Male passieren, spielt der sogenannte Anscheinsbeweis meist eine Rolle. Heißt: Steht fest, dass eine bestimmte Ausgangssituation typischerweise zu einem bestimmten Geschehensablauf führt, braucht nicht bewiesen zu werden, dass dies auch im konkreten Einzelfall so war. 

„Dieser in der höchstrichterlichen Rechtssprechung seit Jahrzehnten anerkannte Anscheinsbeweis beim Verkehrsauffahrunfall ist ein ‚juristischer Klassiker‘“, erklärt Landgerichtssprecher Jan Orth.