Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren um den Kölner Dom entschieden.
BundesgerichtshofNach Klage gegen Patentamt: Kölner Dom kassiert Schlappe vor oberstem Gericht
Bittere Schlappe für den Kölner Dom vor dem Bundesgerichtshof. Das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe hat am Freitag (12. Januar) letztinstanzlich entschieden, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht als Marke eingetragen und geschützt werden kann.
Damit wurde eine Klage der „Hohen Domkirche zu Köln“ abgewiesen, die Eigentümerin des weltberühmten Doms ist und in der Regel vom Domkapitel vertreten wird, einem Gremium leitender Geistlicher des Erzbistums Köln.
Kölner Dom kann nicht als Marke geschützt werden
Die Domkirche hatte sich im Jahr 2018 an das Deutsche Patent- und Markenamt gewandt, um die Bezeichnung „Kölner Dom“ markenrechtlich schützen zu lassen, berichtete die „KNA“ am Freitag (12. Januar). Die Behörde verweigerte jedoch die Eintragung mit der Begründung, dass Bezeichnungen nicht geschützt werden können, wenn sie nicht eindeutig auf den Hersteller der Waren verweisen.
In diesem Fall gebe es eine Vielzahl von Souvenirs mit dem Schriftzug „Kölner Dom“ von verschiedenen Herstellern, was eine eindeutige Zuordnung unmöglich mache.
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Eine Klage der Kirche gegen die verweigerte Eintragung wurde zuvor bereits vom Bundespatentgericht abgelehnt und nun auch vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Richter entschieden, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ als Themenangabe und nicht als Herkunftsnachweis zu verstehen sei und daher nicht markenrechtlich geschützt werden könne.
Der Antrag der Kirche auf Markenschutz bezog sich auf eine breite Palette von Produkten, darunter Schmuck, Uhren, Münzen, Krawattennadeln, Schmuckkästchen, Papeteriewaren, Schlüsselanhänger, Fotografien, Aufkleber, Bücher, Briefbeschwerer, Figuren, Wimpel, Fahnen, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Rasierpinsel, Schürzen sowie Schlafmasken, Morgenmäntel und Sandalen, sofern sie den Schriftzug „Kölner Dom“ trugen.
Selbst die Kopfbedeckungen, die in der katholischen Kirche Bischöfen und Äbten vorbehalten sind und als Mitren bekannt sind, wurden in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Die Richter argumentierten, dass auch Mitren als Erinnerungsstücke in Souvenirshops erhältlich seien und somit nicht auf den Hersteller Erzbistum oder Domkapitel hinwiesen, weshalb sie ebenfalls nicht markenrechtlich geschützt werden könnten.
Der Kölner Dom ist das Wahrzeichen der Stadt und eine der meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands. Seit 1996 gehört die gotische Kathedrale zum UNESCO-Welterbe.
Dieser Text wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und von der Redaktion (Adnan Akyüz) bearbeitet und geprüft. Mehr zu unseren Regeln im Umgang mit KI gibt es hier.