Kölner GerichtBildagentur muss für Dom-Fotos zahlen – auch bekannter Künstler bekommt was ab

Blick auf den Kölner Dom.

Der Kölner Dom von außen: Wegen Innenaufnahmen muss eine Bildagentur jetzt Schadensersatz zahlen. 

Eine Bildagentur muss für Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms Schadensersatz zahlen. Das OLG Köln hat jetzt ein Urteil des Landgerichts im Grundsatz bestätigt. 

Der Kölner Dom wird täglich von tausenden Touristinnen und Touristen besucht, die auch im Inneren munter Fotos knipsen. Eine Bildagentur hingegen muss jetzt Schadensersatz zahlen! 

Wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag (30. Mai 2025) berichtet, hatte die Agentur in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten. 

Kölner OLG bestätigt Urteil: Bildagentur muss für Domfotos zahlen

Der 6. Zivilsenat, unter anderem zuständig für das Urheberrecht, hat jetzt die Verurteilung der Bildagentur zur Zahlung von Schadensersatz für die Übertragung von Verwertungsrechten an Fotos aus dem Kölner Dom bestätigt. 

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Sie muss nun für 220 Fotos rund 35.000 Euro Schadensersatz an die Dom-Eigentümerin, die Hohe Domkirche zu Köln (Körperschaft des öffentlichen Rechts), zahlen. Ein Teil des Betrages steht allerdings dem Künstler Gerhard Richter zu, weil auf einigen der Fotos das berühmte Richter-Fenster abgebildet ist. 

Bereits 2022 war in einem Vorprozess vor dem Landgericht Köln und dem Oberlandesgericht Köln rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agentur den Großteil der Fotos nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dürfe, weil die Eigentümerin des Doms diese nicht lizenziert habe.

So hatte das Landgericht die Agentur am 23. April 2024 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 100.000 Euro verurteilt. Beide Parteien wollten das nicht akzeptieren und hatten gegen das Urteil Berufung eingelegt. 


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Jetzt hat das OLG das Urteil jedoch im Grundsatz bestätigt, den Schadensersatzanspruch allerdings auf rund 35.000 Euro reduziert. Davon steht dem Künstler Gerhard Richter ein Betrag in knapp fünfstelliger Höhe zu. 

In der Begründung heißt es, dass sich die Agentur nicht darauf berufen könne, die Bildrechte nicht selbst überprüfen zu müssen, sondern dies den jeweiligen Fotografen/Fotografinnen überlassen zu haben.

„Nach übereinstimmender Ansicht beider Gericht ist die Agentur selbst verantwortlich für die Rechtsverletzung“, so OLG-Sprecher Philipp Prietze. (iri)