Nach PolizeieinsatzTür Schrott, 17.284 Euro Schaden – Kölner Gericht mit Urteil gegen Ehepaar

Zwei Polizeifahrzeuge

Wegen des Verdachts eines schweren Falls von häuslicher Gewalt hat die Kölner Polizei im Juni 2021 die Wohnungstür eines Ehepaars aufgebrochen (Symbolbild).

Auch wenn ein Ehepaar seine Wohnungstür nicht selbst beschädigt hat, muss es die Kosten übernehmen. Die Tür war einem Polizeieinsatz zum Opfer gefallen. 

Nach einem Polizeieinsatz muss ein Ehepaar die aufgebrochene Wohnungseingangstür zahlen. Das hat das Kölner Landgericht entschieden. 

Die Vermieterin hatte das Paar auf Schadensersatz in Höhe von 17.284 Euro verklagt. Bei dem Polizeieinsatz war die Tür, insbesondere die Türzarge, beschädigt worden. 

Landgericht Köln: Ehepaar muss bei Einsatz beschädigte Tür zahlen

Für das Gericht steht fest, dass die Beklagten den Polizeieinsatz in Form des Aufbrechens der Wohnungseingangstür durch ihr Verhalten ausgelöst haben, heißt es am Freitag (2. Mai 2025).

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Im Juni 2021 hatte der Mann die Polizei alarmiert und dabei angeblich angegeben, dass sein Ehemann die Wohnung auseinandernehmen würde. Für die Einsatzkräfte bestand der Verdacht der häuslichen Gewalt. Auch soll das Paar in der Wohnung randaliert und sich angeschrien haben, so die Klägerin. Der Streit sei bis ins Erdgeschoss zu hören gewesen. 

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Die Einsatzkräfte versuchten nach Eintreffen vor Ort mehrfach, durch lautstarkes Klopfen und Rufen, die Bewohner dazu zu bewegen, die Türe zu öffnen. Dabei gaben sie sich als Polizisten zu erkennen. Letztlich brachen sie die Tür auf, wodurch diese beschädigt wurde. 

Kölner Ehepaar bestreitet vor Gericht hochaggressives Gebrüll

Das beklagte Ehepaar bestritt seine Haftung, insbesondere, dass der eine Ehepartner zur Polizei gesagt habe, der andere würde die Wohnung auseinandernehmen. Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern, räumte der Mann allerdings vor Gericht ein. 

Beide stritten auch ab, dass ein Hausbewohner gegenüber der Polizei über einen lautstarken Streit berichtet habe. Die Einsatzkräfte hätten auch kein hochaggressives Gebrüll feststellen können, sondern nur lautes, ängstliches Reden, weil die Polizei mit erhobener Waffe vor der Tür gestanden hätte. 

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Der Argumentation des Paares folgte die 32. Zivilkammer des Kölner Landgerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht und sprach die beantragte Schadenssumme gegen beide teilweise zu.

Begründung der Kammer: Der Klägerin stehe Schadensersatz in Höhe von 2135,60 Euro (gemäß einem Sachverständigengutachten) zu, da das beklagte Ehepaar fahrlässig das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt hätte. Zwar hätten die beiden die Tür selbst nicht beschädigt, doch sei ihnen die Beschädigungshandlung der Polizei zuzurechnen. 

Die polizeilichen Maßnahmen hätten sich ausschließlich gegen die in der Wohnung befindlichen Personen gerichtet, so weitere Begründung. Diese seien damit als Störer anzusehen, die durch ihr Verhalten die polizeilichen Maßnahmen herausgefordert und damit zu verantworten hätten.

Die von den Einsatzkräften gewählten Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen gewesen – auch, wenn sich nachträglich herausstellte, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (iri)