Gericht hat klare MeinungKölner Uni-Student klagt gegen Maskenpflicht bei Prüfung

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Ein Student der Uni Köln wehrte sich vor Gericht gegen die Maskenpflicht bei Prüfungen. Das Symbolfoto wurde im November 2019 aufgenommen.

Köln – Ein Jurastudent der Uni Köln ist mit einer Klage gegen die Maskenpflicht während Klausuren gescheitert. Der Student war der Meinung, dass der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern ausreichend sei. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte über den Fall entschieden.

Kölner Student verwies auf Plexiglas bei Prüfung

Dass die Universität den Mindestabstand vorgab, damit hatte sich der Student noch einverstanden gezeigt. Statt der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hätte die Uni aber etwa auch entsprechende Plexiglasscheiben in den Prüfungsräumen aufbauen können, so der Kläger.

Coronavirus_Symbolfoto

Der Student klagte gegen die Mundschutzpflicht bei Uni-Prüfungen.

Für die zum Abschluss des Sommersemesters 2020 erforderlichen Präsenzprüfungen traf das Rektorat der Universität Köln im Juni verschiedene Hygiene- und Infektionsschutzregelungen, um Infektionen der Prüflinge mit dem Coronavirus zu vermeiden. Dazu gehörte die Maskenpflicht am Sitzplatz.

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Richter halten Maskenpflicht für verhältnismäßig

Der Antragsteller hatte bei der Universität zunächst erfolglos beantragt, zwei Klausuren im Fach Jura schreiben zu dürfen, ohne die Maskenpflicht befolgen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach der Klage des Studenten die Maskenpflicht für verhältnismäßig gehalten.

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Die Richter hatten ausgeführt, die Maskenpflicht diene gemeinsam mit dem Abstandsgebot und einer ausreichenden Raumbelüftung dem legitimen Ziel, Infektionen während der Prüfungen zu vermeiden, und schütze damit die Gesundheit sowohl der Prüfungsbeteiligten als auch der Allgemeinheit.

Entscheidung der Kölner Richter noch nicht rechtskräftig

Plexiglasscheiben könnten demgegenüber nicht ebenso effektiv eine Verbreitung insbesondere von Aerosolen während des etwa vierstündigen Aufenthalts mit 85 oder 95 Prüflingen in geschlossenen Räumen verringern. Die Beeinträchtigung bei der Prüfung trete vor dem Infektionsschutz zurück.

Für die Angemessenheit der Maskenpflicht spreche laut Kölner Verwaltungsgericht auch, dass derzeit nach den Regelungen der Universität eine nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gelte und wiederholt werden könne. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.