Begriff auf Produkt sorgt für ÄrgerDrogeriemarkt bald vor Gericht? „Muss das aber auch sagen dürfen“

Eine Person geht in einer Filiale der Drogeriemarktkette dm mit einer Einkaufstüte am Kassenbereich vorbei.

Der Drogeriemarkt dm führt einen Rechtsstreit um die Bezeichnung von Produkten.

Wenn Produkte als „klimaneutral“ beworben werden, wittern manche schnell Greenwashing. Ein Gericht erlaubte Katjes jüngst eine solche Bezeichnung, ein anderes untersagte sie dm. Das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein.

Der Rechtsstreit um die Bezeichnung von dm-Produkten als „klimaneutral“ und „umweltneutral“ könnte in die nächste Instanz gehen. Die Drogeriemarktkette erwägt nach Auskunft von Chef Christoph Werner, Rechtsmittel einzulegen.

„Das Urteil werden wir uns genau anschauen. Dann prüfen wir, ob das sinnvoll ist“, sagte der Vorsitzende der dm-Geschäftsführung der Deutschen Presse-Agentur. Das Landgericht Karlsruhe hatte am Mittwoch (26. Juli) auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin entschieden, dass dm Eigenmarken nicht mehr mit den zwei Begriffen bewerben darf (Az. 13 O 46/22 KfH).

dm-Chef: „Das Urteil werden wir uns genau anschauen“

Werner verwies auf ein Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) 20 Tage zuvor, das dem Fruchtgummihersteller Katjes erlaubt hatte, seine Produkte mit dem Label „klimaneutral“ zu bewerben. „Die Rechtsauffassung, was deklariert werden kann und wie es deklariert werden kann, bildet sich noch“, sagte der Manager.

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Es gehe dabei auch um einen Maßstab, wo das sogenannte Greenwashing anfängt. Damit ist gemeint, dass zu Werbezwecken ein umweltfreundliches Image aufgebaut wird, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt.

Beide Unternehmen verweisen auf ihren Internetseiten auf Maßnahmen, die sie als Ausgleich etwa für CO2-Emissionen während der Produktion ergreifen. Das Karlsruher Landgericht entschied, Verbraucherinnen und Verbraucher müssten einen Hinweis dazu auf der Verpackung erkennen können.

Katjes habe die erforderlichen Informationen in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt, befand das Düsseldorfer Gericht (Az. I-20 U 152/22). Da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ zulässig ist, ließ das OLG Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Wenn Unternehmen Geld für Ausgleichsmaßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz ausgeben, wirke sich das auf den Preis der Produkte aus, sagte Werner. „Dann muss man das aber auch sagen dürfen.“

Es gehe nicht darum, Kunden und Kundinnen in die Irre zuführen. „Das war auch nie unsere Absicht“, betonte er. Aber wenn zwei ähnliche Artikel unterschiedlich viel kosten, weil in einem Fall etwas für die Umwelt getan werde, seien sie eben nicht das Gleiche. „Wenn die Rechtssprechung dazu führt, dass Unternehmen nichts mehr in diese Richtung machen, haben wir als Gesellschaft nichts gewonnen.“

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Werner bekräftigte, dm wolle weiter etwas fürs Klima tun und in diesem Bereich innovativ sein. „Da kann es passieren, dass man auch mal von der Umwelthilfe angeschossen wird.“ Die DUH hatte kritisiert, dass auf Flüssigseife, Sonnenmilch oder Cremedusche aus dem Eigensortiment „klimaneutral“ steht und auf Spülmittel „umweltneutral“. Sie hatte auf den Produkten unter anderem Hinweise vermisst, worin die Klima- oder Umweltneutralität genau besteht.

Vor einigen Monaten hatte dm nach eigenen Angaben entschieden, auf das Label „klimaneutral“ zu verzichten. Diese Produkte würden derzeit „abverkauft“. Um einen umweltverträglichen Konsum zu ermöglichen, habe man die Produktserie „Pro Climate“ eingeführt. Diese würden nun das neue Siegel „umweltneutral handeln“ erhalten. Hierzu arbeitet dm mit dem Institut für Technischen Umweltschutz der TU Berlin zusammen. (dpa)