20 Jahre AGG: Warum das Gesetz oft nur ein Papiertiger ist
„Reform ist zu schwach“Zum 20. Jubiläum hagelt es Kritik an der geplanten AGG-Reform

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Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto)
20 Jahre AGG: Warum dieses Gesetz für viele nur ein Papiertiger ist Ein wichtiges deutsches Gesetz hat runden Geburtstag, doch kaum jemandem ist zum Feiern zumute. Es versprach Schutz vor Benachteiligung, aber die Wirklichkeit sieht für viele düster aus. Und die angekündigte Überarbeitung? Kritiker nennen sie einen Witz.
Das zentrale deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung feiert diesen Sommer sein 20-jähriges Bestehen. Ferda Ataman, die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, lädt aus diesem Anlass zu einem Festakt. Doch die große Frage, die im Raum steht: Wie sieht es mit der Gleichbehandlung in Deutschland im Jahr 2026 wirklich aus? Es gibt massive Zweifel, ob das Regelwerk, das einst nur auf Druck aus Brüssel entstand, heute einen wirksamen Schutz gegen Benachteiligung bietet.
Ein Gesetz aus Zwang, nicht aus Überzeugung
Die treibende Kraft hinter dem AGG, das am 18. August 2006 wirksam wurde, war die Europäische Union. Der Grund war simpel: Deutschland war mit der Umsetzung von EU-Richtlinien gegen Diskriminierung in Verzug, weshalb hohe Strafzahlungen drohten. Insbesondere aus der Union kamen damals Bedenken gegen das Gesetz, welches unter anderem diskriminierende Stellenausschreibungen und Benachteiligung bei der Vermietung von Wohnraum verhindern soll. Ein damaliges Argument war die Sorge vor einem Eingriff in die Vertragsfreiheit.

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Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hält die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbahandlungsgesetzes (AGG) für nicht ausreichend. (Archivfoto)
Für wen gilt das Gesetz überhaupt?
Im Prinzip kann sich jeder darauf berufen, der sich ungerecht behandelt fühlt – zum Beispiel in der Arbeitswelt oder bei der Wohnungssuche. Eine Benachteiligung nach dem AGG liegt vor, wenn eine Person eine «weniger günstige Behandlung erfährt» als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation. Gründe dafür können die ethnische Herkunft, das Alter, das Geschlecht, eine Behinderung, die Religion oder die sexuelle Identität sein. Das Regelwerk beinhaltet auch Optionen, um sich gegen sexuelle Belästigung zu wehren.
Die bittere Realität: Warum das Gesetz oft nicht hilft
Auf dem Papier klingt das gut, doch die Praxis ist für viele ein Albtraum. Wer diskriminiert wird, kann zwar vor Gericht ziehen und auf Entschädigung hoffen. Das große Problem dabei: Der Nachweis ist für Klagende oft eine extreme Hürde. Wie soll ein homosexuelles Paar beweisen, dass der Vermieter sie wegen ihrer sexuellen Orientierung ablehnte? Oder wie belegt ein Mann mit türkischem Pass, dass der Personalchef ihn wegen seiner Herkunft nicht zum Gespräch einlud?
„Menschen werden schon allein aufgrund ihres Nachnamens von Mietverhältnissen ausgeschlossen, und es ist nur schwer sichtbar zu machen und somit Ungleichbehandlung nachzuweisen“, sagt Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma, die Betroffene aus Baden-Württemberg berät. Es sei auch schwer, gegen das Vorurteil anzukommen, Sinti und Roma seien „schulfern“.
Ein Fall sorgte im Januar für Schlagzeilen und zeigt, wie dreist Diskriminierung sein kann: Der Bundesgerichtshof sprach einer Wohnungssuchenden 3.000 Euro Entschädigung zu. Die in Deutschland geborene Frau mit pakistanischem Namen wurde von einem Makler bei Besichtigungsterminen einfach übergangen. Ihr genialer Trick, um die Benachteiligung zu beweisen: Sie kontaktierte den Makler erneut unter einem deutsch klingenden Namen – und bekam sofort Termine.
Mini-Reform sorgt für großen Frust
Anfang Mai hat das Bundeskabinett eine AGG-Novelle auf den Weg gebracht. Der Anlass sind – wie schon vor 20 Jahren – Vorgaben der EU. Ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums erklärte, man wolle sich auf das beschränken, wozu man nach europäischem Recht verpflichtet sei, und darüber hinausgehende Änderungen vermeiden.
Konkret soll sich nicht viel ändern. Künftig sollen Betroffene laut Entwurf vier statt zwei Monate Zeit haben, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Für die Antidiskriminierungsbeauftragte Ataman ist das viel zu wenig. Sie hatte sich für eine Frist von mindestens zwölf Monaten ausgesprochen und will zudem „Staatsangehörigkeit“ und „sozialer Status“ als weitere Diskriminierungsmerkmale aufnehmen.
Immerhin: Die Vorschriften gegen sexuelle Belästigung sollen ausgeweitet werden und nicht mehr nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.
Kritikerin: „Die geplante Reform ist zu schwach“
Für Ferda Ataman ist klar: „Die geplante Reform ist zu schwach und bringt Menschen im Alltag sehr wenig.“ Sie bemängelt, dass man sich nicht auf das AGG berufen kann, wenn man von staatlichen Stellen diskriminiert wird. Auch der Gesundheitsbereich und Diskriminierung durch Künstliche Intelligenz seien „antidiskriminierungsrechtliche Grauzonen“.
Auch die Grünen fordern mehr. Die Fraktionsvorsitzende Britta Haßelmann will den Geltungsbereich auf staatliche Stellen ausweiten und ein Verbandsklagerecht einführen. So könnten Verbände klagen, „damit Betroffene auch dann zu ihrem Recht kommen, wenn sie selbst den Klageweg scheuen“.
Justizministerium blockt ab: „Reicht doch!“
Das Bundesjustizministerium sieht das anders und verweist auf bestehende Gesetze. Ein Sprecher sagt: „Wer diskriminiert wird durch staatliche Stellen, dem steht heute schon der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz offen.“ Das stimmt zwar, aber es gibt einen gewaltigen Haken: Opfer können zwar vor Gericht ziehen, um eine abgelehnte Leistung oder eine Stelle doch noch zu bekommen. Eine Entschädigung für das erlittene Unrecht gibt es damit aber nicht automatisch. (dpa/red)
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