LGBTQI+Kein typisches Erscheinungsbild? Nicht-binäre Person muss Brust-OP selbst zahlen

OP-Besteck ist in einem Operationssaal während einer Operation ausgelegt.

Eine nicht-binäre Person muss eine Brust-OP nun selbst zahlen. Das Symbolfoto wurde am 22. Mai 2014 aufgenommen.

Eine nicht-binäre Person muss die Kosten für eine Brust-OP nun doch selbst tragen – das ging aus einem Urteil des Landessozialgerichtes hervor.

Nun also doch: Eine nicht-binäre Person muss die Kosten für eine Brust-OP selbst übernehmen. Das geht aus einer am Montag (18. Juli 2022) in Stuttgart veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Landessozialgerichts hervor – zuvor hatte das Sozialgericht noch anders entschieden.

Konkret ging es in dem Verfahren um eine nicht-binäre 24-jährige Person, die mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurde. Im Oktober 2019 ließ die Person den Vornamen und die Geschlechterangabe ändern.

Daraufhin wurde bei der gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme von rund 5.000 Euro für eine operative Entfernung der Brüste beantragt.

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Die Kasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht verurteilte sie aber dann zur Kostenübernahme. Das Landessozialgericht hat das Urteil der Vorinstanz nun jedoch wieder aufgehoben.

Denn ein Anspruch auf Krankenbehandlung in Form von Eingriffen in intakte, nicht in ihrer Funktion beeinträchtigte Organsysteme komme lediglich im Ausnahmefall in Betracht.

Bei nicht-binären Menschen gebe es allerdings kein typisches Erscheinungsbild, welches zur Herstellung der Übereinstimmung von Geschlecht und Geschlechtsidentität angeglichen werden könnte, wird als Grund für das Urteil aufgeführt.

Während in Fällen des Transsexualismus derartige Operationen durchaus von der Krankenkasse übernommen werden, handele es sich nach Meinung des Landessozialgerichtes im behandelten Fall lediglich um eine subjektiv empfundene Belastung der Person. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung das Bundessozialgericht angerufen werden. (gr)