„Braune Dreck“-TweetRauswurf von Kölner Lehrerin an Polizei-Hochschule rechtswidrig

Die Kölner Lehrerin Bahar Aslan

Die Kölner Lehrerin Bahar Aslan: Ihr Rauswurf war rechtswidrig. 

Nach „Brauner Dreck“-Tweet: Die Kölner Lehrerin Bahar Aslan verlor ihren Nebenjob als Dozentin. Doch jetzt kam es am Oberverwaltungsgericht zu einer wichtigen Entscheidung. 

von Iris Klingelhöfer (iri)

Der Rauswurf der nebenamtlichen Dozentin Bahar Aslan an der Polizei-Hochschule NRW durch das Land war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in einem Eilverfahren entschieden und am Montag (18. Dezember 2023) mitgeteilt. 

Mit der Entscheidung weist das OVG eine Beschwerde des Landes gegen einen Beschluss aus der Vorinstanz zurück. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sah die Dozentin im Recht.

Kölner Lehrerin verliert nach X-Tweet ihren Lehrauftrag an Hochschule

Bahar Aslan ist beamtete Lehrerin und nimmt seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge der Polizeihochschule für die Lehrveranstaltung „Interkulturelle Kompetenz“ wahr. Am 20. Mai 2023 hatte sie auf X (vormals Twitter) eine Kurznachricht gepostet, in der es hieß: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht.“ 

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Daraufhin hatte die Hochschule den bereits erteilten Lehrauftrag für Januar bis April 2024 widerrufen. Bahar Aslan wehrte sich dagegen, bekam zunächst vor dem Verwaltungsgericht Recht. Nun wies das Oberverwaltungsgericht in Münster auch die daraufhin erhobene Beschwerde des Landes NRW zurück. 

Widerruf des Lehrauftrags: OVG begründet seine Entscheidung

In der Begründung heißt es, dass der Widerruf des der Antragstellerin erteilten Lehrauftrags der Rechtskontrolle nicht Stand halte.

Nach Auffassung des OVG habe das Land bei Bahar Aslan nach dem X-Beitrag zwar auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags schließen können. „Die Widerrufsentscheidung sei aber rechtswidrig, weil die Hochschule sie in fehlerhafter Weise auf weitere  – sachfremde – Umstände gestützt habe“, heißt es in der OVG-Mitteilung.

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So hätte der Antragstellerin nicht zur Last gelegt werden dürfen, dass sie nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags verfügt, weil eine solche nicht erforderlich ist. Ferner hätte der Widerruf nicht darauf gestützt werden dürfen, dass Dritte der Hochschule gegenüber infolge des Tweets Drohungen ausgesprochen haben sollen. Der Beschluss vom 15. Dezember ist nicht anfechtbar.

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Anfang Dezember hatte ein Angebot von Elon Musk für Wirbel gesorgt. Der Tech-Milliardär und X-Eigentümer hatte Bahar Aslan finanzielle Hilfe in dem Rechtsstreit angeboten. Sie lehnte ab.

Zuvor hatten sich mehr als 450 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Politikerinnen und Politiker sowie Prominente mit Aslan solidarisiert. (mit dpa)