Penny gewinnt im Zoff um Fake-Rabatte vor Gericht.
Gericht erlaubt Rabatt-TrickPenny gewinnt vor OLG Köln gegen Verbraucherschützer

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Der Rechtsstreit zwischen Penny und Verbraucherschützern ist noch nicht beendet. (Archivbild)
Im Zoff um die Preise in seinen Prospekten hat der Discounter Penny jetzt in der zweiten Runde gewonnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab der Berufung der Firma statt (Az. 6 U 92/25), wie eine Sprecherin des Gerichts bestätigte.
Das bedeutet konkret: Penny kann weiterhin Werbung mit gestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) machen. Die vorherige Entscheidung des Landgerichts Köln ist damit vom Tisch. Rechtskräftig ist das Ganze aber noch nicht, denn eine Revision beim Bundesgerichtshof ist möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Der Vorwurf: Alles nur ein Fake-Rabatt?
Worum ging's genau? Ein Prospekt der Handelskette bewarb einen Joghurt mit fetten „minus 58 Prozent“. Die Grundlage für diese Prozentzahl war eine durchgestrichene UVP von 79 Cent.
Die Verbraucherschützer laufen Sturm: Kunden würden damit getäuscht. Man suggeriere eine riesige Ersparnis, die aber niemand nachprüfen könne. Es sei unklar, ob der Joghurt je für den UVP-Preis über die Ladentheke ging. Käufer verstehen das als simple Rabattaktion. Penny widerspricht dem vehement. Man stelle nur den aktuellen Preis der UVP gegenüber.
Kölner Richter winken die Werbung durch
Doch das OLG Köln fand an der Gestaltung des Prospekts nichts Verwerfliches. Laut der Gerichtssprecherin handelt es sich hierbei nicht um die Ankündigung einer Preissenkung. Deshalb sah der Senat auch keinen Bruch der Preisangabenverordnung.
Die Verbraucherschützer wollen das aber nicht auf sich sitzen lassen und kündigten den Gang in die nächste Instanz an. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, erklärte Gabriele Bernhardt, die Leiterin der Stabsstelle Recht.
Zuvor hatte das Landgericht Köln im Sommer 2025 in der ersten Runde noch für die Verbraucherschützer entschieden. Die Richter dort begründeten ihr Urteil mit der Preisangabenverordnung. Laut dieser müssen Geschäfte bei Rabattwerbung stets den günstigsten Preis nennen, den sie in den vergangenen 30 Tagen für den Artikel aufgerufen haben. Diese Regelung geht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zurück. (dpa/red)
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