Edeka-Markt greift durchFiliale droht Kundschaft mit Anzeigen – es geht um bestimmtes Einkaufs-Verhalten

Ein Edeka-Mitarbeiter bedient in einer Filiale einen älteren Kunden.

Ein Edeka-Mitarbeiter bedient in einer Filiale einen älteren Kunden. In Würzburg hat eine Filiale des Unternehmens nun eine strenge Regel für die Kundschaft eingeführt. 

In Würzburg hat eine Edeka-Filiale eine strenge Taschen-Regel für die Kundschaft eingeführt. Wenn sich die Kundinnen und Kunden nicht daran halten, drohe ihnen sogar eine Anzeige, warnt der Markt. 

von Klara Indernach (KI)

Radikales Verbot in einer Edeka-Filiale in Würzburg – dort greift ein Markt nun durch: Kundinnen und Kunden dürfen ihre Einkäufe nicht mehr in mitgebrachten Taschen und Rucksäcken verstauen, bevor sie bezahlt sind. 

Der Grund: In der betroffenen Filiale hätten zuletzt Diebstähle zugenommen, wie Inhaber Wolfgang Luksch gegenüber dem Nachrichtenportal „Infranken“ erklärte.

Edeka droht Kundschaft mit Anzeige – es geht um mitgebrachte Taschen

Ein Plakat im Laden teilt der Kundschaft nun die „wichtige Information“ mit: „Sehr verehrte Kunden, bitte beachten Sie, dass Ihre Einkäufe vor der Bezahlung nicht in Rucksäcken oder Taschen verstaut werden dürfen.“ Zudem der Hinweis, dass eine Anzeige die Folge sein könne, wenn beim Einkaufen die Produkte in der eigenen Tasche verstaut werden.

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Laut Luksch war das Ziel dieser Maßnahme, den Kundinnen und Kunden bewusst zu machen, dass das Verstauen von Produkten in einer mitgebrachten Tasche sogar als versuchter Diebstahl gewertet werden könnte. Erstaunlich: Rund acht von zehn Menschen würden beim Einkaufen in der Würzburger Filiale inzwischen eigene Rucksäcke oder Beutel verwenden.

Trotz der neuen Regel betonte der Inhaber, dass natürlich „nicht jeder, der etwas einsteckt, ein Dieb ist – um Gottes willen“. Aus seiner Sicht besteht aber die Hauptaufgabe des Ladendetektivs darin, festzustellen bzw. auch feststellen zu können, ob die Produkte aus den Kundentaschen auch tatsächlich bezahlt werden.

Bayerisches Verbraucherportal warnt vor der Nutzung eigener Taschen

Ein weiterer Aspekt sei das juristische Verständnis von Diebstahl. Nach Paragraf 242 des deutschen Strafgesetzbuches liegt dieser objektiv dann vor, wenn eine Person eine fremde und bewegliche Sache wegnimmt.

Denn: Bevor Artikel an der Kasse bezahlt worden sind, gehören sie dem Supermarkt und damit auch in dessen Gewahrsam.

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Wann Diebstahl wirklich zutrifft, insbesondere wenn die Kundinnen und Kunden ihre eigenen Taschen nutzen, ist schwer festzustellen. Eine Rechtsanwaltskanzlei betont, dass der Supermarktinhaber die Möglichkeit haben sollte, die Produkte zu sehen, die gekauft werden. Bei einem Beutel oder Rucksack ist dies nicht gegeben. Ein mitgebrachter, aber dafür offener Einkaufskorb könnte eine Alternative darstellen. 

Das bayerische Verbraucherportal warnt ebenfalls vor der Nutzung von eigenen Taschen im Supermarkt. Denn das Ablegen der Ware in der eigenen Tasche werde bereits als Diebstahl gewertet und könnte zu großen Unannehmlichkeiten für Kundinnen und Kunden führen. Daher wird generell empfohlen, die Ware „nicht in der eigenen Tasche zu transportieren“.

Dieser Text wurde mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellt, von der Redaktion (Julia Bauer) bearbeitet und geprüft. Mehr zu unseren Regeln im Umgang mit KI gibt es hier.