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Autofahrer geht leer ausKölner Gericht: Lkw-Fahrer muss nicht in alle Spiegel schauen

Mehrere Lkw stehen im Stau auf der A2

Copyright: Matthias Strauß/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Immer alles im Blick: Doch müssen Lkw-Fahrer auch im Stau beim Anfahren in alle Spiegel schauen? Diese Frage war vor Gericht zentral.

Teurer Fehler: Autofahrer zwängt sich vor Lkw und zahlt.

Ein Autofahrer nutzt eine Lücke im zähen Verkehr, um sich vor einen Laster zu zwängen – ein Crash ist die Folge. Die Quittung dafür gab's vor Gericht, und die fiel für den Pkw-Lenker bitter aus. Die Schuldfrage wurde eindeutig geklärt.

Das Szenario: Der Verkehr stockt, bewegt sich nur schrittweise. Ein Pkw-Lenker möchte von einem Tankstellengelände wieder auf die Fahrbahn. Er entdeckt einen kleinen Freiraum vor einem Brummifahrer und versucht, hineinzufahren. Sein Wagen befindet sich dabei aber noch nicht vollständig auf der Straße.

Der Lastwagen, der zuvor verkehrsbedingt stand, rollt mit geringer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h wieder los. Für den Brummifahrer ist der Pkw weder durch die Windschutzscheibe noch über die üblichen Seitenspiegel erkennbar. Ein Zusammenstoß ist die unvermeidliche Konsequenz. Der Clou an der Sache: Der Wagen wäre im Front- und Bordsteinspiegel des Lkw sichtbar gewesen. Der Fahrer blickte beim Losfahren jedoch nicht dorthin. Der Pkw-Lenker forderte daraufhin eine Entschädigung.

Wer trägt die Schuld? Kölner Justiz greift ein

Zunächst erhielt der Pkw-Fahrer vor dem ersten Gericht teilweise eine positive Entscheidung. Dem Lkw-Fahrer wurde eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorgeworfen. Dagegen ging die Versicherung des Lastwagens jedoch in Berufung. Das Argument der Versicherung: Die Schuld liege beim Autofahrer, da dieser beim Einfahren in den fließenden Verkehr einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 10 StVO) begangen habe. Eine besondere Vorsicht wäre von ihm gefordert gewesen.

Diese Sichtweise teilte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: I-5 U 116/24). Die Justiz konzentrierte sich eindeutig auf das Fehlverhalten des Pkw-Lenkers. Dessen Versuch, sich einzureihen, war noch nicht beendet. Er hätte dem rollenden Verkehr, also auch dem Laster, den Vortritt lassen müssen. Der Beweis des ersten Anscheins belastete den Autofahrer schwer.

Das Urteil: Brummifahrer konnte auf Einhaltung der Regeln pochen

Hier folgt nun der Aspekt, der für Erstaunen sorgen könnte: Die Richter konnten kein regelwidriges Handeln aufseiten des Brummifahrers feststellen. Es bestand für ihn keine Pflicht, nach einem verkehrsbedingten Stopp beim Wiederanfahren einen Blick in den Front- und Bordsteinspiegel zu werfen.

Die Erklärung der Kölner Justiz dazu: Jene besonderen Spiegel dienen vorrangig dem Schutz von Fußgängern oder Radfahrern, die sich unmittelbar vor dem Lkw oder am Randstein befinden. Ihre Funktion ist es nicht, nach anderen Fahrzeugen zu suchen, die sich regelwidrig in einen Zwischenraum zwängen.

Zusätzlich bezog sich das Gericht auf den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr. Im Klartext heißt das: Der Lkw-Lenker hatte das Recht anzunehmen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften befolgen und ihm niemand direkt vor das Fahrzeug schneidet. Weil es keine Hinweise auf ein solches regelwidriges Verhalten gab, musste er damit auch nicht kalkulieren. Das schwerwiegende Fehlverhalten des Pkw-Fahrers ist so gravierend, dass die reine Betriebsgefahr des Lasters keine Rolle mehr spielt. Am Ende bleibt der Autofahrer auf seinem gesamten Schaden sitzen. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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