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Fetisch-Masken beim CSD?Verbot in NRW-Stadt sorgt für Kritik – Landesregierung spricht Klartext

Eine Person mit Hunde-Maske nimmt am Christopher Street Day teil.

Eine Person mit Hunde-Maske nimmt am Christopher Street Day teil.

Ist eine Fetisch-Maske beim Christopher Street Day ein Ausdruck freier Persönlichkeitsentfaltung oder verbotene Vermummung? Gar nicht so einfach zu entscheiden.

Fetisch-Masken sind auch bei Veranstaltungen wie dem Christopher Street Day (CSD) nicht grundsätzlich durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt. Das stellte die Landesregierung jetzt in einer Antwort auf eine SPD-Anfrage klar.

Ob solche Masken möglicherweise gegen das Vermummungsverbot des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes verstoßen, sei stets im Einzelfall zu prüfen.

SPD beklagt Masken-Verbot beim CSD in NRW-Stadt

Anlass der Anfrage war ein Masken-Verbot beim CSD am 3. Juni in Recklinghausen – darüber hinaus habe es schon 2018 in Essen und 2019 in Aachen ähnliche Eingriffe gegeben, beklagten SPD-Abgeordnete.

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Ein Verbot von Maskierungen sei „möglich, wenn die Maske die objektive Eignung zur Identitätsverschleierung besitzt und die Maske mit der Zielrichtung getragen wird, die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfolgung zu verhindern“, erklärten die Minister für Inneres und für Gleichstellung in ihrer Antwort. Beides müsse gerichtsfest zutreffen.

In Recklinghausen sei vor Versammlungsbeginn festgestellt worden, dass sich einige Versammlungsteilnehmerinnen und Teilnehmer mit Tiermasken und bedruckten Gesichtstüchern verkleidet hätten, heißt es dort. Die Polizei habe mit den Betroffenen vereinbart, dass die Masken während der Versammlung auf dem Kopf getragen werden dürften. Die Halstücher durften nur zur Abschlusskundgebung, nicht aber während des Aufzugs angelegt werden.

Im Nachhinein habe aber das Polizeipräsidium Recklinghausen „in angemessener Weise öffentlich richtiggestellt“, dass in diesem Fall zwar eine Eignung zur Identitätsverschleierung geprüft und bejaht wurde - nicht aber die Absicht, eine Feststellung der Identität zu verhindern.

Hier an unserer Umfrage teilnehmen:

Dass nordrhein-westfälische Versammlungsbehörden generell „Maskierungen aus ästhetischen, politischen oder moralischen Gesichtspunkten verbieten würden“, sei unzutreffend, unterstrich die Landesregierung. „Sobald Maskierungen nicht durch Strafnormen oder Vorschriften des Versammlungsrechts verboten sind, ist es allgemein erlaubt, auch maskiert an einer Versammlung teilzunehmen.“

Der Christopher Street Day erinnert jedes Jahr in vielen Städten in aller Welt an die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Intersexuellen und queeren Menschen. (dpa)