Experte klärt aufWann Sie Fotos auf Facebook & Co. veröffentlichen dürfen

Wer Bilder von Dritten auf Facebook postet, kann leicht die Rechte anderer verletzten.

Wer Bilder von Dritten auf Facebook postet, kann leicht die Rechte anderer verletzten.

Köln – Ein schöner Sommerurlaub, eine wilde Party-Nacht - die Erinnerungsschnappschüsse sind schnell geknipst. Und noch viel schneller im Netz mit Freunden und Bekannten geteilt. Das gehört mittleerweile schon fast zum guten Ton im Web 2.0.

Oft fotografieren Nutzer von Facebook & Co dabei auch andere, oft sogar fremde Personen. Kein Problem, oder? Doch. Denn wer solche Bilder in sozialen Netzwerken veröffentlicht, verletzt leicht die Rechte der abgebildeten Personen. Schnell können dann unangenehme Konsequenzen wie teure Abmahnungen drohen.

Wann Sie Fotos bedenkenlos knipsen und bei Facebook & Co. einstellen dürfen, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke.

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Experte für Medienrecht

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, IT- und Urheberrechts spezialisiert. Darüber hinaus ist Christian Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht. Bis 2004 arbeitete er unter anderem als freier Journalist und Radiomoderator für den WDR.

Unterliegen alle Fotos von Personen rechtlichen Regeln?

Nein. Für Fotos gelten die Regeln des so genannten Bildnisrechts nur dann, wenn man die darauf abgebildete Person erkennen kann, oder das zumindest nicht ausgeschlossen scheint. Aufnahmen aus dem Freibad, vom sommerlichen Straßenfest oder Grillabend, die andere Personen aus einer weiten Entfernung oder nur verschwommen im Hintergrund zeigen, sind also unbedenklich. Sobald Fotos einen Menschen aber möglicherweise erkennbar abbilden, gelten strenge rechtliche Vorgaben.

Darf ich andere Personen ungefragt fotografieren?

Jein. Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist es zwar nicht schlechthin verboten, andere Personen auch ohne deren Einverständnis zu fotografieren und diese Bilder zu besitzen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie Andere nach Belieben einfach knipsen dürfen, auch nicht zu privaten Zwecken. Je nach den Umständen des kann dies nämlich leicht die Persönlichkeitsrechte des Fotografierten verletzen. Daher wäre es beispielsweise verboten, wenn Sie einfach fremde Kinder ablichten, vor allem wenn diese z.B. im Freibad in Badekleidung oder als „Nackedei“ herumtollen. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen, sollten Sie andere Personen daher nur fotografieren, wenn diese einverstanden sind. Dafür genügt es aber selbstverständlich, wenn die Einwilligung stillschweigend zum Ausdruck gebracht wird, etwa indem sich die Bekannten auf der Grillparty, oder Passanten auf einem Straßenfest bereitwillig fotografieren lassen.

Darf ich diese Bilder einfach online zu veröffentlichen?

Nein. Wenn Sie Ihre Schnappschüsse von beispielweise Verwandten, Freunden oder Fremden bei Facebook, & Co. veröffentlichen möchten, müssen Sie ebenfalls um deren Einwilligung bitten. Denn nach dem Gesetz steht diesen Personen das so genannte Recht am eigenen Bild zu. Dabei ist besonders wichtig, dass die Abgelichteten nicht nur mit dem Foto, sondern auch der Online-Veröffentlichung einverstanden sind. Lässt sich also die Freibad-Bekanntschaft einfach nur knipsen und Sie stellen die Bilder ungefragt ins Netz ein, dann handeln Sie illegal. Bei minderjährigen Kindern ist zudem beachten, dass hier die Eltern einwilligen müssen. Die Bilder vom Familien-Ausflug an den Badesee, zu dem auch Freunde der eigenen Kinder eingeladen waren, sollten Sie also immer nur nach Rücksprache mit den jeweiligen Eltern bei Facebook posten – und zur Sicherheit auch das fotografierte Kind um Erlaubnis bitten.

Kann ich ausnahmsweise auf die Einwilligung verzichten?

Ja, in bestimmten Fällen können Fotos auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen veröffentlich werden, unter anderem bei so genannten Beiwerken oder Versammlungen. Sind etwa Personen auf einem Foto mit anderem Hauptmotiv nur beiläufig abgebildet, kann das als Beiwerk legal sein. Fotos von einem zentralen Landschaftsmotiv wie beispielsweise einem Leuchtturm am Strand, dürfen Sie deshalb auf Facebook posten, wenn die mitabgelichteten Strandbesucher für das Bild völlig untergeordnet sind. Bilder von Fremden mit dem Strand als bloßer Hintergrundkulisse sind dagegen verboten.

Auch lassen sich Personengruppen am Strand, im Freibad oder Park nicht ohne weiteres als Versammlung werten, so dass ungefragte Schnappschüsse von fremden Personen hier nicht erlaubt sind. Das gilt anders als von vielen Hobbyfotografen vermutet, unabhängig von der Anzahl der Personen auf dem Bild. Eine 7-Personen- oder ähnliche Regel gibt es demnach nicht.

Fazit: Erst fragen, dann knipsen

Für Ihre (Sommer-)Fotos sollte die Devise also regelmäßig lauten – erst fragen, dann knipsen und posten. Ihre digitalen Fotoalben von der sonnigen Jahreszeit bleiben so von rechtlichen Risiken ungetrübt und einem sorgenfreien Sommerleben 2.0 steht nichts mehr im Wege!