Riesen-Wirbel im Calevornia! Eine Frau im Burkini sorgt für Zoff und eine Besucherin verlangt nun ein Verbot für sämtliche Bäder. Die Stadtverwaltung hat dazu aber eine ganz andere Ansicht.
Burkini-Streit in LeverkusenBürgerin will Verbot – Rathaus hat klare Haltung

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Ein Burkini, der den Körper beim Schwimmbadbesuch bedecken soll.
Ein gewöhnlicher Tag im Leverkusener Bad Calevornia? Absolut nicht! Der Anblick einer Burkini-Trägerin im Salzbecken hat bei zwei Badegästen für erheblichen Unmut gesorgt. Eine der beiden zögerte nicht lange und formulierte eine Bürgereingabe: Burkinis sollen aus allen Schwimmbädern in Leverkusen verbannt werden!
Diese brisante Auseinandersetzung kommt am bevorstehenden Donnerstag vor den Bürger- und Umweltausschuss. Ein Burkini, welcher fast den kompletten Körper und mittels Kapuze auch das Haar verhüllt, gestattet es Frauen, die den Islam strenger auslegen, auch in Badeanstalten religiöse Regeln zu befolgen.
Antragstellerin: „hart erkämpfte Frauenemanzipation“
Für die Antragstellerin ist das ein Unding. In ihrer Argumentation führt sie die „hart erkämpfte Frauenemanzipation“ an. Die gegenwärtige Badekultur mit gemischten Geschlechtern sei eine Errungenschaft weg von Bekleidungszwängen. „Der Ganzkörperanzug stehe im Widerspruch zu all diesen Regeln“, stellt sie unmissverständlich klar.
Aber wie positioniert sich die Stadt? Das Rathaus hat die Eingabe analysiert und gibt der Politik eine deutliche Empfehlung: Ein generelles Verbot wäre juristisch nicht haltbar. Die derzeitige Bäderordnung ist mit ihrer Forderung nach einer „allgemein üblichen Badebekleidung“ sowieso sehr unbestimmt.
Die städtische Verwaltung plädiert stattdessen für neutrale Bestimmungen. Ausschlaggebend seien keine religiösen oder kulturellen Aspekte, sondern sachliche Maßstäbe wie Materialbeschaffenheit, Hygiene und die allgemeine Sicherheit. Ob Badeanzug, Bikini oder eben Burkini – sofern die Bekleidung zum Schwimmen taugt und die primären Geschlechtsmerkmale verdeckt, ist sie zulässig.
Das Missfallen anderer Besucher oder der Hinweis auf „westliche Badegewohnheiten“ sei für ein Verbot nicht ausreichend. Die Behörde führt sogar eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln an, welches Burkinis prinzipiell als passende Badekleidung eingestuft hat.
Abweichung nur bei handfesten Gefahren
Die Basis dafür ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Laut diesem darf der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern niemandem aufgrund von Religion, Geschlecht oder Herkunft verweigert werden.
Eine Abweichung wäre nur bei handfesten Gefahren denkbar, welche die Stadtverwaltung in diesem Fall aber nicht erkennt. Zum Schluss müssen die Ausschussmitglieder befinden, ob sie der städtischen Empfehlung folgen oder der Bürgereingabe zustimmen. (red)
