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Über „Uber“ gebuchte WagenWichtige BGH-Entscheidung nach Kölner Klage

Ein Uber-Fahrzeug parkt vor einem Taxi mit Kölner Kennzeichen.

Copyright: Alexander Schwaiger

Ein Uber-Fahrzeug nimmt am Kölner Neumarkt einen Fahrgast auf (Archivfoto aus März 2026). 

Nach einer Klage aus Köln hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rückkehrpflicht von Uber-Partnern entschieden.

Via Uber gebuchte Autos müssen – anders als Taxis – nach der Fahrt sofort zum Betriebssitz zurückkehren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied in einem Rechtsstreit aus Köln am Mittwoch (3. Juni 2026) zugunsten einer klagenden Taxigenossenschaft.

Die im Personenbeförderungsgesetz für Mietwagen vorgesehene Rückkehrpflicht ist demnach rechtens. 

Klage nach Beobachtung am Breslauer Platz in Köln

Die Klage richtete sich gegen eine Firma, die mithilfe von Subunternehmern Fahrten ausführt, die über Uber X gebucht werden. Am 19. Januar 2023 wurde beobachtet, dass der Wagen eines Subunternehmens nach dem Absetzen eines Fahrgasts noch zwölf Minuten lang auf dem Breslauer Platz in Köln parkte, bevor sich der Fahrer in der Uber-App abmeldete. Eine Testbestellung wurde in der Zeit erst angenommen und dann wieder storniert.

Die Taxigenossenschaft aus Köln sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen §49 Absatz 4 Satz 3 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) und wollte erreichen, dass die Autos nach einer Fahrt mit Passagier sofort zurückkehren müssen. Sie zog vor Gericht.

Das Kölner Landgericht gab ihr Recht, auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte sie Erfolg. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof dessen Urteil. (mit afp)

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