Der jahrelange Streit um die Öffnungszeiten der Gastronomie am Brüsseler Platz geht in die nächste Runde.
Kölner Party-HotspotFehlerhafte Gutachten der Stadt – nur eine Gastro profitiert

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Blick auf die Außengastronomie des Hallmackenreuthers am Brüsseler Platz.

Am Brüsseler Platz wird seit Jahren gestritten – und jetzt hat das Verwaltungsgericht Köln der Stadt Köln (vorerst) die nächste juristische Abfuhr erteilt.
Ein Gastronom darf seine Außengastronomie weiter bis 24 Uhr betreiben. Das Hallmackenreuther bestätigte am Mittwochmorgen (22. Juli) auf EXPRESS.de-Nachfrage den Vorgang. Die von der Stadt angeordnete Sperrzeit 22 Uhr ist nach Auffassung des Gerichts fehlerhaft begründet.
Hallmackenreuther darf Außengastronomie bis 24 Uhr öffnen
Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 gab das Verwaltungsgericht Köln einem Eilantrag von Mai 2026 des Betreibers der Gastronomie statt. Das Hallmackenreuther muss seine Gäste damit weiterhin nicht schon um 22 Uhr von draußen nach drinnen schicken.
Seit Mai galt bereits ein sogenannter „Hängebeschluss“, wie der „Kölner Stadt-Anzeiger“ damals berichtete. Das Café durfte vorläufig bis 24 Uhr öffnen – weil das Gericht die Sache damals noch nicht endgültig entschieden hatte. Dies wurde nun in einem Beschluss bestätigt.
Der Brüsseler Platz im Belgischen Viertel ist Party-Hotspot und Wohnort zugleich – genau daraus entsteht der Dauer-Konflikt: Während das Ausgehpublikum den Platz liebt, klagen Anwohnende seit Jahren über Lärm und fehlende Nachtruhe.
Nach Angaben der Gerichte werden auf öffentlichen Flächen am Brüsseler Platz Außengastronomiebetriebe mit insgesamt rund 700 Plätzen betrieben. Früher knüpfte die Stadt die Sondernutzungserlaubnisse daran, dass draußen um 23.30 Uhr Schluss sein musste.
Doch spätestens seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Jahr 2023 steht fest: Ab 22 Uhr müssen gesundheitsgefährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Die Stadt reagierte – unter anderem – mit der Auflage, dass die Außengastro bereits um 22 Uhr schließen müsse.
Der entscheidende Punkt in der aktuellen Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Köln sagt, die Stadt Köln habe die Sperrzeit zu Unrecht auf 22 Uhr vorgezogen.
Dabei geht es um immissionsschutzrechtliche Gutachten aus 2025, die die Stadt selbst beauftragt hatte. Diese Gutachten seien „in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft erstellt“ worden, so das Gericht.
Aus den Messungen ergebe sich unter anderem (weiterhin) nicht, dass festgestellte Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen seien. Es sei also nicht sauber belegt, dass gerade die Außentische der Gastronomie die Lärmquelle sind – oder ob Lärm etwa auch von Gruppen ausgeht, die sich auf dem Platz aufhalten oder ihn queren.
Auch Nachbesserungsversuche während des Gerichtsverfahrens seien zum Teil fehlerhaft gewesen. Und: Aus den Gutachten gehe nicht hervor, dass die drastische Maßnahme „22 Uhr draußen dicht“ alternativlos sei.
Schon im vergangenen Jahr hatte es ein ähnliches Verfahren gegeben – damals scheiterte ein Gastronom zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln. Doch das Oberverwaltungsgericht NRW hob die Entscheidung später auf: Köln müsse bei solchen Sperrzeiten auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage entscheiden.
Genau auf diese Linie des OVG beruft sich das Verwaltungsgericht Köln jetzt erneut: Wenn die Stadt einschneidende Regeln macht, muss sie belegen können, dass diese Regeln wirklich notwendig sind – und sie die richtige Ursache treffen.
Was gilt jetzt – und für wen?
Wichtig: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Das bedeutet: Die längere Öffnung bis 24 Uhr gilt zunächst nur bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Und: Sie gilt nur für den klagenden Gastronomen, nicht automatisch für alle Betriebe am Brüsseler Platz.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen – darüber würde dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.
Dass die Lage am Brüsseler Platz für Köln politisch und juristisch heikel bleibt, zeigt eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Erst wenige Tage zuvor hatte das VG Köln ein Zwangsgeld von 5000 Euro gegen die Stadt festgesetzt – weil Köln die Verpflichtung aus dem OVG-Urteil 2023 zum Einschreiten gegen nächtlichen Lärm ab 22 Uhr trotz Bemühungen „noch nicht ausreichend erfüllt“ habe.
Das Zwangsgeld bezieht sich zwar nicht direkt auf die Öffnungszeiten der Außengastro, macht aber deutlich: Die Gerichte erwarten spürbare, wirksame Maßnahmen, damit die Nachtruhe ab 22 Uhr geschützt wird.
Und jetzt? Der Sommer dürfte die Debatte wieder anheizen
Für die Stadt Köln ist die Lage schwierig: Einerseits muss sie den Gesundheitsschutz der Anwohnenden ab 22 Uhr sicherstellen – andererseits kippen strenge Maßnahmen, wenn die Begründung nicht wasserdicht ist.
Für den Brüsseler Platz heißt das: Der nächste Sommerabend dürfte wieder genau die alte Frage aufwerfen – wie bekommt Köln den Lärm in den Griff, ohne mit pauschalen Regeln vor Gericht zu scheitern?
