Kölner LandgerichtPsychische Schäden wegen Quarantäne: Kind (3) will Schmerzensgeld

Ein Kind legt traurig den Kopf auf den Knien ab.

Ein Kind (3) soll in der häuslichen Corona-Quarantäne psychische Schäden erlitten haben. Das geht aus einer Entscheidung des Kölner Landgerichts von Dienstag (30. November 2021) hervor. Das undatierte Symbolfoto zeigt ein kleines Mädchen, das traurig den Kopf auf die Knie legt. 

Ein Kind (3) klagt vor dem Kölner Landgericht auf Schmerzensgeld. Das kleine Mädchen musste in häusliche Quarantäne, weil ein anderes Kind aus seiner Kindergartengruppe positiv auf Covid-19 getestet worden war.

Eine häusliche Quarantäne kann zu psychischen Belastungen führen. Das Landgericht Köln hat die Zahlung von Schmerzensgeld für ein Kindergartenkind jedoch abgelehnt.

Grund: Das Gesundheitsamt Köln habe bei Erlass der Quarantäneanordnung alles richtig gemacht hat. Die Entscheidung gab das Gericht am Dienstag (30. November 2021) bekannt. 

Dreijährige klagt vor Kölner Gericht auf Schmerzensgeld

Die Klägerin ist drei Jahre alt und besucht einen Kindergarten der Stadt Köln. Wegen eines positiv getesteten anderen Kindergartenkindes in derselben Gruppe ordnete das Gesundheitsamt Köln mit Wirkung vom 10. März 2021 eine häusliche Quarantäne bis zum 22. März 2021 an. Eine Verkürzung dieser Zeit durch einen negativen Test war nicht möglich.

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Die Klägerin, im Prozess durch ihre Eltern vertreten, behauptet, durch die angeordnete Quarantäne psychische Schäden erlitten zu haben. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie macht daher 3.000 Euro Schmerzensgeld geltend.

Gericht: Stadt Köln hat sich an aktuelle RKI-Empfehlungen gehalten

Die Stadt Köln lehnt diesen Anspruch mit der Begründung ab, das Gesundheitsamt habe ermessensfehlerfrei die Quarantänemaßnahme angeordnet. Die Anordnung sei rechtmäßig gewesen angesichts der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, an die sie sich gehalten habe.

Das Landgericht sah die Klage des Mädchens als unbegründet an. Es fehle schon an einer Amtspflichtverletzung. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hätte, hätte die Stadt Köln jedoch auch nicht schuldhaft gehandelt. Eine Amtspflichtverletzung scheide aus, da die Quarantäneanordnung vom 11. März 2021 auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien.

Kölner Klägerin (3) war enge Kontaktperson des infizierten Kindes

Die Klägerin sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden, da der Verdacht bestanden habe, dass sie sich am 08. März 2021 bei einem Kind in ihrer Gruppe mit Covid-19 angesteckt haben könnte.

Die Klägerin sei auch eine sogenannte „enge Kontaktperson“ der infizierten Person gewesen, da in der Gruppe eine beengte Raumsituation beziehungsweise eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorgelegen habe. Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sei nicht möglich gewesen, da dies bei „engen Kontaktpersonen“ aufgrund § 5 Absatz 2 Quarantäneanordnung NRW ausgeschlossen gewesen sei.

Kölner Landgericht: Quarantäne schwerwiegend aber angemessen

Die Stadt Köln habe die Quarantäneanordnung auch ermessensfehlerfrei getroffen, heißt es in der Begründung des Gerichts. Unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei zudem ausgeschlossen, heißt es seitens des Gerichts, weil die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (iri)