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Gericht fällt EntscheidungFahrradstraßen-Posse in Köln – ein Anwohner klagte

Für Ärger sorgte eine Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen. Das Foto zeigt die Fahrradstraße am Kölner Dom.

Für Ärger sorgte eine Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen. Das Symbolfoto zeigt die Fahrradstraße am Kölner Dom.

Aktualisiert

Im Kölner Stadtteil Rodenkirchen wurde eine Fahrradstraße eingerichtet. Ein Anwohner klagte.

Rückschlag für die Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen im Kölner Süden!

„Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen ist rechtswidrig“, das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag (23. Dezember) bekanntgegeben.

Fahrradstraße in Köln-Rodenkirchen rechtswidrig

Jetzt muss die Stadt Köln die bereits vorhandenen Verkehrsschilder wieder entfernen. Aufgrund der Umgestaltung waren Parkplätze für Autos weggefallen.

Auf Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung wies die Stadt Köln auf der Goethestraße eine Fahrradstraße aus. Hiergegen stellte ein Anwohner der betroffenen Straße einen Eilantrag.

Das Gericht hat diesem Antrag entsprochen. In der Begründung heißt es: „Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Fahrradstraße liegen nicht vor. Zwar kann die Stadt eine solche Straße zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einrichten. Insoweit darf sie aber nicht auf die von der Bezirksvertretung Rodenkirchen beschlossenen Konzepte – das 2022 beschlossene Radverkehrskonzept Rodenkirchen sowie das 2023 verabschiedete Fahrradstraßenkonzept Rodenkirchen – verweisen.“

Weiter argumentiert das Gericht: Aus diesen Konzepten lasse sich zwar der Wille ableiten, auf der Goethestraße eine Fahrradstraße einzurichten. Die Bezirksvertretung sei für diese Beschlüsse aber nicht zuständig gewesen, „weil deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht und die Zuständigkeit deshalb beim Rat der Stadt oder ggfs. einem seiner Ausschüsse liegt.“

Verkehrsdaten nur unzureichend erhoben

Die Ausweisung der Fahrradstraße sei zudem rechtswidrig, weil die Stadt im Vorfeld der Beschlussfassung Verkehrsdaten nur unzureichend erhoben habe.

„Die nur jeweils einmalige Verkehrszählung des fließenden und des ruhenden Verkehrs erlaubt keine belastbare Prognoseentscheidung“, so das Gericht. Gleiches gelte für die Frage, ob die Reduzierung der Parkflächen angemessen gewesen sei.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (mt)