Änderungen 2021E-Zigaretten, Baby-TV, „Gelber Schein“ – das müssen Sie wissen

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Viele Steuerzahler können sich auf den 1. Januar 2021 freuen. Ab dann zahlen sie keinen Solidaritätsbeitrag mehr. Das ist nur eine von zahlreichen Änderungen.

Berlin – Neus Jahr, neue Regeln. Mit dem 1. Januar 2021 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Daran ändert auch eine Corona-Pandemie nichts.

Zwei gute Nachrichten vorweg: Nach 30 Jahren entfällt ab Januar 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli.

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Viele Steuerzahler können sich auf den 1. Januar 2021 freuen. Ab dann zahlen sie keinen Solidaritätsbeitrag mehr. Das ist nur eine von zahlreichen Änderungen.

Und der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro, erklärt die Stiftung Warentest. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro. Das kann viel Ersparnis bringen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro zahlt im kommenden Jahr 1630 Euro weniger Steuern als 2020.

Alles zum Thema Stiftung Warentest

Was sich 2021 ändert – ein Überblick.

Steuern und Finanzen

Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag für Kinder

  • Gute Nachrichten für Familien - ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 219 Euro statt bisher 204 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind werden es 250 Euro (bisher: 235 Euro) sein.
  • Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert. Er steigt von 7812 Euro auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile). Der neue Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Mehr Geld für Alleinerziehende

  • Ziehen Mütter oder Väter ihre Kinder alleine groß, profitieren sie auch im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag. Statt 1908 Euro beträgt dieser 4008 Euro im Jahr. Darauf macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht - und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.
  • Bei Arbeitnehmern wird der Freibetrag beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt, sodass die Steuerzahler in der Regel automatisch von der Entlastung profitieren. Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.

Höhere Unterhaltskosten absetzbar

  • Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 sind laut Steuerzahlerbund maximal 9744 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.
  • Die übrigen Voraussetzungen bleiben erhalten: Der Unterhaltsempfänger darf nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfügen. Einkommen über 624 Euro wird auf den Höchstbetrag angerechnet. Werden Kinder unterstützt, ist ein Abzug nur möglich, wenn für das Kind kein Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag mehr gewährt wird.

Altersvorsorgeaufwendungen

  • Aufwendungen für das Alter können ab dem 1. Januar steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, erklärt der Bund der Steuerzahler. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro).
  • Maximal können davon im kommenden Jahr 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt: Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Versicherungspflichtgrenze

  • Ab dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 56.250 Euro auf 58.050 Euro im Jahr, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.
  • Das hat auch Einfluss auf die
  • Die Versicherungspflichtgrenze liegt ab Januar bei 64.350 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Wer privat versichert ist, bleibt das. Auch, wenn diese Person irgendwann unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Pendlerpauschale steigt

  • Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Zum 1. Januar steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
  • Neu ist ab 2021 zudem, dass Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, bei längeren Fahrwegen profitieren. Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen.

Pflegepauschbeträge werden ausgeweitet

  • Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung erfolgt, also entweder in der Wohnung des Angehörigen oder zuhause bei der pflegenden Person.
  • Weitere Änderung:

Behindertenpauschbeträge steigen

  • Zum ersten Mal seit 1975 verändert sich zum 1. Januar 2020 der Behindertenpauschbetrag. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag laut Verbraucherzentrale NRW zwischen 384 und 2840 Euro liegen. Bisher waren es zwischen 310 und 1420.
  • Zudem wird der erhöhte Behindertenpauschbetrag auf 7400 Euro (bisher: 3700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Gesundheit

Unter anderem wird die elektronische Patientenakte Realität, es gibt mehr Spielraum beim Beginn der Physiotherapie und werdende Eltern müssen künftig auf das sogenannte Babyfernsehen verzichten. Was sich für Sie noch ändert.

Elektronische Patientenakte startklar

  • Lange angekündigt, haben ab 1. Januar 2021 alle gesetzlich Versicherten das Recht auf eine elektronische Patientenakte (ePA). Sie wird von den Krankenkassen als kostenlose App zur Verfügung gestellt. In der App können Patienten ihre Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine einsehen. Sie können ihrem Hausarzt, Fachärzten oder dem Apotheker erlauben, Patientendaten hochzuladen oder einzusehen. Auch eigene Gesundheitsdaten, wie z. B. ein Schmerztagebuch können in der ePA abgelegt werden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Nach der Test- und Einführungsphase soll die elektronische Patientenakte stufenweise ausgebaut werden. Für Privatversicherte folgt die elektronische Patientenakte ab Januar 2022. Gesetzliche Grundlage für die stufenweise Einführung der ePA ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG).

Elektronisches Rezept tritt in erste Phase

  • Auch das E-Rezept steht in den Startlöchern: Mit dem digitalen Rezept wird das gedruckte Formular ab Mitte 2021 zum Auslaufmodell. Behandelnde können dann in einer Einführungsphase ihren Patienten und Patientinnen Rezepte direkt digital ausstellen. Mit Hilfe eines QR-Codes kann das Rezept dann digital per App oder per Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Ab 2022 ist das E-Rezept bundesweit für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel verpflichtend. Versicherte, die kein elektronisches Rezept wünschen, können aber auch weiterhin einen Papierausdruck des E-Rezepts erhalten.

„Gelber Schein“ wird digital

  • Ab Oktober 2021 müssen nicht mehr die Versicherten ihre Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, sondern die behandelnden Ärzte - und zwar ausschließlich elektronisch. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Der Patient erhält auch weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen wieder

  • Die Löhne stiegen 2020 - und damit geht auch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze nach oben. Sie ist die maßgebenden Rechengröße für die Sozialversicherung und wird jährlich entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Dadurch ändern sich die Einkommensgrenzen, von denen oder bis zu denen Beiträge zu zahlen sind. Ab dem 1. Januar 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro). Nur bis zu diesem Wert wird das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro brutto auf 64.350 Euro jährlich. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Mehr Zeit für Physiotherapie & Co

  • Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Demnach können verschriebene Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, Sprachtherapie bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beginnen, statt wie bislang nur bis zu 14 Tage. Das schafft mehr Luft bei der Terminplanung.

Ausgeweitete Pflicht für Impfnachweis gegen Masern

  • Der Kampf gegen Masern geht weiter: Bisher musste die Schutzimpfung oder Immunität gegen Masern belegt werden, wenn Kinder neu in eine Kita oder Schule aufgenommen wurden. Bis Stichtag 31. Juli 2021 müssen auch Eltern, deren Nachwuchs bereits vor dem 1. März 2020 eine Schule oder Kita besucht hat, nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft oder immun sind. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro.

Schluss mit dem sogenannten Baby-TV

  • Ab 1. Januar 2021 werden medizinisch nicht notwendige 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen Ungeborener, sogenanntes Babyfernsehen, laut Strahlenschutzverordnung verboten. Die im Rahmen der normalen Schwangerschaftsvorsorge durchgeführten 2D-Untersuchungen wird es weiterhin geben.

Arzneimittelrezepte bekommen Dosierungsangabe

  • Wie oft nochmal die Tabletten nehmen? Auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen Ärzte und Ärztinnen seit Ende 2020 die Dosierung angeben. Alternativ können sie kennzeichnen, dass sie dem Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgegeben haben.

Schärfere Werbeverbote für Tabakerzeugnisse

  • 2021 ist Kinowerbung fürs Rauchen nur noch in Filmen mit einer Altersfreigabe ab 18 Jahren erlaubt. Auch Gratisproben dürfen dann außerhalb von Fachgeschäften, wie etwa auf Festivals, nicht mehr verteilt werden. Ein Jahr später ist Zigarettenwerbung generell auf Außenflächen wie Plakatwänden oder Haltestellen tabu.

Nikotinfreie E-Zigaretten stärker reglementiert

  • Ihr Erfolg zieht strengere Regelungen nach sich: Ab Jahresanfang fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten unter das Tabakrecht. Damit gilt dann auch für nikotinfreie Liquide und Aromen beispielsweise das Verbot bestimmter Inhaltsstoffe, die ein erhöhtes Risiko für Rauchende darstellen. Zudem müssen auch alle nikotinfreien Flüssigkeiten einen Beipackzettel bekommen.
  • Über die Stiftung Gesundheitswissen: