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Konzert, Fitnessstudio, VereinMuss ich das jetzt alles trotzdem weiter bezahlen?

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Blick in ein leeres Fitnessstudio. Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus mussten alle Fitnessstudios in NRW ab dem 17. März 2020 schließen. 

von Jutta Doppke (dop)

Köln – Alles liegt wegen des Coronavirus lahm, nichts geht mehr. Dabei sind die Gebühren für die Kita schon überwiesen, das Konzertticket seit Monaten gekauft und die Jahresgebühr für den Verein überwiesen.

Nutzen kann man das alles aber derzeit nicht. Welche Ansprüche habe ich jetzt auf Rückerstattung? Wo gibt es Geld zurück?

In vielen Fällen haben Veranstalter, Fitnessstudiobetreiber oder Städte Infos auf ihren Webseiten. Viele Selbstständige wie beispielsweise Musiklehrer informieren ihre Kunden persönlich.

Alles zum Thema Corona

Dr. Mechthild Winkelmann, Pressereferentin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, hat Antworten auf die häufigsten Fragen.

Kita geschlossen

Die Kitas stehen leer. Müssen Eltern jetzt trotzdem Gebühren für die Betreuung zahlen?

Gebühren für Kita und Ganztagsbetreuung 

Einige Bürgermeister haben schon beschlossen, dass für die Zeit der Schließung wegen Corona keine Gebühren erhoben werden. Kinder- und Familienminister Joachim Stamp hat bereits mitgeteilt, dass sämtliche Beiträge für Kitas und Tagespflege und den offenen Ganztag für den Monat April ausgesetzt werden (hier lesen Sie mehr).

In Köln können Eltern für die Tage der Schließungen die Gebühren für Kita, OGS oder Tagespflege zurückfordern, beschloss die Stadt. Wann es die entsprechenden Formulare gibt, ist noch nicht klar.

In Düsseldorf werden die Gebühren für Betreuung und Verpflegung der Kinder ebenfalls erstattet, versichert die Stadt. Sie bittet aber die Eltern, zunächst „normal weiter zu zahlen“ und von „von diesbezüglichen Anfragen aufgrund der momentanen Ausnahmesituation abzusehen.“ Das Geld soll nach Beendigung der Schließungen automatisch zurück fließen.

In Bonn hatte Oberbürgermeister Ashok Sridharan schon am 15. März 2020 bekannt gegeben, dass Elternbeiträge für die Zeit des Betretungsverbotes erstattet werden. Zunächst müssen Eltern aber laut Elternbeitragsbescheid überweisen: „Da die genaue Umsetzung der Beitragserstattung noch nicht bekannt ist, sind die Zahlungen weiterhin zu leisten. Diesbezüglich erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht“, erklärt die Stadt Bonn. 

Fitnessstudio: Kündigung wegen Corona?

Wenn Ihr Fitnessstudio schließen muss, liegt damit eine Vertragsstörung vor. Denn es ist dem Studiobetreiber unmöglich, Ihnen die angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit sind beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Folge: Mitglieder sind für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit.

Die meisten Verträge enthalten für solche Fälle jedoch keine Regelungen. Eine Lösung des Problems kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis Sie die Leistungen wieder in Anspruch nehmen können, erklärt Dr. Mechthild Winkelmann, Pressereferentin der Verbraucherzentrale NRW.

Für eine außerordentliche Kündigung dürfte eine vorübergehende Schließung wegen Corona in der Regel nicht ausreichen. Denn schließlich kann man das Fitnessstudio ja wieder nutzen, wenn es wieder geöffnet hat. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, sich mit dem Betreiber des Fitnessstudios in Verbindung zu setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

Mehrere Fitness-Ketten haben bereits angekündigt, wie sie mit der Situation umgehen wollen. Nahezu alle Anbieter bieten den Kunden an, die gesamte Dauer der Schließung kostenfrei an die bestehende Mitgliedschaft anzuhängen.

Als weitere Entschädigung bieten sowohl McFit, JustFit, Fitness First als auch Flexx Fitness ihren Mitgliedern Home-Workouts an und gewähren Ihnen für die Zeit der Schließung teilweise Zugriff zu sonst kostenpflichtigen Apps oder Programmen. 

Mitgliedsbeitrag in einem Sportverein

Muss ich meinen Mitgliedsbeitrag in einem Verein denn jetzt weiterbezahlen? Ja, sagt die Verbraucherzentrale. Mitglieder haben bei Aussetzung des sonst stattfindenden Angebots von Vereinen keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages, wenn aufgrund des Coronavirus derzeit das Angebot nicht stattfinden kann. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein außerordentliches Kündigungsrecht, so Dr. Winkelmann. Denn in der Regel ist der Mitgliedsbeitrag an einen Verein nicht an konkrete Nutzungen gebunden, sondern ist – wie der Name schon sagt – ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“.

Als Mitglieder sind Sie vielmehr Teil des Vereins und nehmen keine Dienstleistung in Anspruch. Der Beitrag stellt also nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Fitnessstudio, Flug- oder Konzertticket, die bei Ausfall zu erstatten sind, lässt sich ein Vereins-Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Schwimmverein

Kita-Kinder bekommen Schwimmunterricht. Auch in den Sportvereinen in NRW läuft derzeit nichts. 

Kann ich mein Theaterabo kündigen?

Handelt es sich um eine Karte für mehrere Veranstaltungen, also beispielsweise eine 10er-Karten für das Theater, kommt es darauf an, ob Sie diese in dem vorgegebenen Zeitraum noch einlösen können. Wenn das nicht möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung, sagt die Sprecherin der Verbraucherzentrale NRW.

Konzert/ Theater/ Kleinkunstkarten/ Fußballspiele

Falls Konzerte, Fußballspiele und andere Großveranstaltungen wegen des Coronavirus abgesagt werden, bekommen Sie unter Umständen Ihr Geld zurück. Allerdings rät die Sprecherin der Verbraucherzentrale NRW: Man sollte bei abgesagten Veranstaltungen jedoch stets Augenmaß walten lassen. Überlegen Sie etwa, ob Sie Terminverschiebungen von Veranstaltungen akzeptieren können anstatt Ihr Geld zurückzufordern. Gerade kleine Firmen und Kulturschaffende kann die Corona-Krise sonst in wirtschaftliche Not bringen.

Konzerttickets

Die Tickets sind längst gekauft, das Konzert finden aber wegen des Coronavirus nicht statt? Was passiert jetzt mit dem Geld? 

Wer sein Geld trotzdem zurückfordern will: Kurze Fristen gibt es dabei nicht. Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig, also innerhalb von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, können Sie Ansprüche also noch bis zum 31.12.2023 geltend machen, so die Information der Verbraucherschützer.

ÖPNV-Tickets wie Jobticket oder Schülertickets

Wer seine Zeitkarte für Bus und Bahn (z.B. Wochen- oder Monatskarte) aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens nicht mehr nutzen kann, kann sich bei seinem Verkehrsunternehmen erkundigen, ob es ein Verfahren zur Aussetzung des Abonnements gibt und eine anteilige Erstattung des Ticketpreises beantragen, so Dr. Mechthild Winkelmann.

Viele Unternehmen sind hier bereit, kulante Lösungen zu finden. Eine physische Hinterlegung der Zeitkarte, wie es die Tarifbestimmungen oft vorsehen, ist in der aktuellen Situation nicht immer notwendig.

Derzeit haben die Verkehrsverbünde unterschiedliche Vorgehensweisen. Dr. Winkelmann empfiehlt, sich direkt auf den Webseiten Ihres Verbundes oder Ihres Verkehrsunternehmens zu informieren und Kontakt aufzunehmen. „Klären Sie dabei auch, ob für die Aussetzung ein Bearbeitungsentgelt und eventuell auch eine Überweisungsgebühr erhoben werden.“

Wollen Sie Ihr Abonnement ganz kündigen, kommen Ihnen einige Unternehmen derzeit insoweit entgegen, als dass zum Teil auf die Kündigungsfrist verzichtet wird. Zudem entfällt während der Corona-Krise häufig auch die anteilige Abrechnung von Jahresabonnements, die weniger als ein Jahr liefen. Auch in diesem Punkt wenden Sie sich an ihr Verkehrsunternehmen.

Beachten Sie jedoch bitte: Auch in Zeiten der Corona-Krise und geringerer Fahrausweiskontrollen gilt eine Fahrscheinpflicht. Wer sein Abonnement aussetzt oder kündigt, muss für einzelne Fahrten Einzelfahrscheine lösen, erinnert die Verbraucherschützerin.

Denken Sie bei Ihrer Planung zudem daran, dass die Verkehrsunternehmen aus Sicherheitsgründen den Fahrscheinverkauf beim Fahrpersonal eingestellt haben und sie sich deshalb am Automaten oder elektronisch um Fahrkarten kümmern müssen.

Winkelmann_Mechthild Foto: Verbraucherzentrale NRW

Dr. Mechthild Winkelmann, Pressereferentin der Verbraucherzentrale NRW

Hotels

Falls Sie Ihr Ziel nicht erreichen können, weil Sie nun Deutschland ohne wichtigen Grund nicht mehr verlassen können bzw. auch innerhalb Deutschlands nicht mehr reisen und Unterkünfte nicht mehr touristisch genutzt werden sollen, brauchen Sie nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, nicht bezahlen. Zumindest wenn für die Buchung deutsches Recht gilt.

Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht greift. Das ist etwa der Fall, wenn Sie direkt beim niederländischen Betreiber eines Ferienparks in Holland gebucht haben.

Flüge

Für Flugreisen, die aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen – also wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht angetreten werden können, muss nicht gezahlt werden, sagt Dr. Winkelmann. Werden die Flüge von den Fluggesellschaften abgesagt, ist die Situation ganz klar: Der Flugpreis muss zurückerstattet werden.

Pauschalreisen

Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der Reisewarnung nun möglich. Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung gerade vor dem Hintergrund erlassen, dass die Rechtsprechung eine Reisewarnung als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: „höhere Gewalt“) ansieht.

Eine kostenlose Stornierung von Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen, ist damit aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt.

Flüge annuliert

Die Flugtickets für den Osterurlaub liegen bereit - doch die Flüge sind alle annulliert. Bleibt jetzt der, der Reisen wollte, auf den Kosten sitzen?  

Medizinische Behandlungen

Was ist mit Ausfallgebühren bei medizinischen Terminen? Drohen Kosten durch nicht wahrgenommene Behandlungstermine? Die Sprecherin der Verbraucherzentrale NRW erklärt: „Ganz gleich, ob eine Behandlung beim Physiotherapeuten oder bei der Krankengymnastik – derzeit gilt: Erkundigen Sie sich vor dem Termin bei Ihrem Therapeuten, ob der Termin auch wirklich stattfinden kann.“

Einige Patienten können verbindlich vereinbarte Termine durch Verordnungen und Einschränkungen während der Corona-Krise nicht wahrnehmen. In diesen Fällen gilt: Wer aufgrund von Quarantäne-Verfügungen einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte den Termin unbedingt rechtzeitig absagen. Ob Schadensersatz in Rechnung gestellt werden kann, hängt davon ab, ob ein Patient die Absage eines Termins selbst verantworten muss.

Konnten Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, weil Sie etwa erst kurzfristig in Quarantäne versetzt wurden, liegt kein schuldhaftes Verhalten vor.

Private Feiern

Bundesweit werden Restaurants und Gaststätten geschlossen. Private Feiern sind ebenfalls nicht erlaubt. Was also geschieht, wenn eine private Feier abgesagt werden muss?

Wenn solch eine behördliche Anordnung vorliegt, ist es nach Ansicht der Verbraucherschützer nach unmöglich, die Leistung bereit zu stellen. Dann schulden Sie auch keine Miete mehr für die Räumlichkeiten und müssen für weitere Dienstleistungen wie Catering, Bedienung, Musik, Fotos nichts mehr zahlen, wenn diese Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.

Dr. Winkelmann: „Wir empfehlen jedoch, sich mit dem Hotel oder Restaurant sowie gegebenenfalls mit den weiteren Dienstleistern wie DJs, Fotografen oder Event-Agenturen um eine einvernehmliche Lösung wie einen Ersatztermin zu bemühen. Gerade Gastronomiebetriebe und Kleinunternehmen können durch die Corona-Krise existenzbedrohend gefährdet sein.“

Erst nachdenken, dann zurückfordern

Von Sportstudio-Betreiber bis zu Konzertveranstalter: Für alle sind derzeit die Einnahmen weggebrochen – viele Kosten bleiben bestehen. Eine finanzielle Katastrophe, die für die Anbieter das Aus bedeuten kann. Wer kann, sollte also gut überlegen, ob man jetzt das Geld wirklich zurückfordert oder einen anderen Weg sucht: Musikunterricht per Videochat, eine Verlängerung der Vereinsmitgliedschaft, oder akzeptiert, dass das Radrennen, für das man sich angemeldet hat, eben nächstes Jahr stattfindet. Fordern wir jetzt alle nur zurück, was rechtlich möglich ist, riskieren wir, dass nach dem Shutdown solche Angebote einfach nicht mehr existieren.