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Nach KritikKurz vor Abi-Prüfungen in NRW: Klarheit bei übriggebliebenen Corona-Tests

Schüler der Klasse 6a am Goethe-Gymnasium in Hamburg-Lurup machen einen Corona-Schnelltest im Klassenzimmer.

Die übriggebliebenen Corona-Tests in den Schulen in NRW können weiterhin genutzt werden. Das Symbolfoto wurde im August 2021 in einer Schule in Hamburg aufgenommen.

Kurz vor den anstehenden Abiturprüfungen herrscht nun Klarheit, was mit den übriggebliebenen Corona-Tests an den Schulen in Nordrhein-Westfalen passieren soll.

Übrig gebliebene Corona-Tests an NRW-Schulen dürfen zum Beispiel vor den anstehenden Abiprüfungen auf freiwilliger Basis genutzt werden. In einer E-Mail des Schulministeriums, die am Donnerstagabend (28. April 2022) an die Schulen ging, wird das ausdrücklich erlaubt.

So heißt es in dem Schreiben, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, dass die Tests zum Beispiel „zur zusätzlichen Absicherung des Prüfungsgeschehens“ genutzt werden können.

NRW-Schulen: Abholung von übriggebliebenen Corona-Tests „ein Angebot“

In einer E-Mail vom Montag – dem ersten Tag nach den Osterferien – war das bei den Schulen noch ganz anders angekommen: In dem Schreiben des Ministeriums war davon die Rede, dass nach dem Ende der Testpflicht an Schulen die übrig gebliebenen Schnelltests nun eingesammelt würden. Die Schulen sollten schon mal melden, wie viele sie noch da haben.

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Nach harscher Kritik von Opposition und Verbänden ruderte das Schulministerium zunächst gegenüber Medien zurück. Eine offizielle Anweisung für die Schulen gab es nicht – bis Donnerstagabend die neue Information verschickt wurde: „Mit dieser Mail möchten wir Ihnen – auch anlässlich aktueller Nachfragen – schnellstmöglich nähere und klarstellende Informationen über eine mögliche Abholung von überzähligen Antigen-Selbsttests mitteilen“, heißt es in dem Schreiben.

Bei der Abholung der Selbsttests handele es sich nur „um ein Angebot“, über das die Schulleitung selbst entscheiden könne. Die Tests könnten auch behalten und genutzt werden: zum Beispiel bei Verdachtsfällen, vor Prüfungen oder „bei besonderen schulischen und außerschulischen Veranstaltungen“. (dpa/nb)