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Geblitzt?Wann es sich lohnt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen

Blitzer-dpa

Jährlich werden in Deutschland mehrere Millionen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht erlassen.

Köln – Na, auch schon mal geblitzt worden? Damit sind Sie nicht allein!

Jährlich werden in Deutschland mehrere Millionen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht erlassen. Soweit nicht verwunderlich. 

Doch was tun, wenn man das Gefühl hat, zu Unrecht belangt zu werden. Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, wann es sich lohnt, gegen ein Bußgeld vorzugehen.

Alles zum Thema Polizeimeldungen

Wichtig zum Verständnis: Wie drastisch die Strafe ausfällt ist nicht nur von der Höhe der Überschreitung abhängig, sondern auch von anderen Faktoren:

Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird zwischen einem Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Ortschaften unterschieden. 

Was können Sie tun, wenn Sie geblitzt worden sind? 

Die richtige Reaktion auf einen Anhörungs- und Zeugenfragebogen

Hält die Polizei den Fahrzeughalter nicht direkt an, erhält er meist nach einigen Wochen einen Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen.

Beide sind keine Aufforderung zum Vorwurf Stellung zu beziehen. Vielmehr geht es darum, dem Betroffenen mitzuteilen, dass ihm eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

Der Anhörungsbogen

In Deutschland kann nur der tatsächliche Fahrer und nicht der Halter eines Fahrzeugs für einen Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich gemacht werden. Die Bußgeldbehörde muss diesen ausfindig machen. Aus diesem Grund wird dem Halter nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit ein Anhörungsbogen zugestellt. 

Das ist Christian Solmecke

Christian Solmecke: „Es sind keine trickreichen Manipulationen nötig, um die Sperre zu umgehen.“

Christian Solmecke: „Es sind keine trickreichen Manipulationen nötig, um die Sperre zu umgehen.“

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, Wettbewerbs-, Handels-, Gesellschafts-, Internet- (Speziell: Abmahnung Filesharing), IT- und Urheberrechts spezialisiert. 

Kostenlose Ersteinschätzung unter: Tel.: 0221-4006755-15

Wenn Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben, ist das kein Indiz dafür, dass Ihnen die Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet wird. Die Behörde hat dann vielleicht schon anhand des Fotos oder Vorort festgestellt, dass Täter und Halter übereinstimmen und schickt im Anschluss direkt den Bußgelderlass. Der Anhörungsbogen ist vor allem dafür da, dem Fahrer die Gelegenheit zu geben, sich zum Verkehrsdelikt zu äußern. Dies mag reizvoll erscheinen, sollte vom Betroffenen aber mit großer Vorsicht genossen werden. 

Rechtsanwalt Solmecke rät seinen Mandanten, keinerlei Angaben zu machen, sondern umgehend rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um etwaigen negativen Folgen vorzubeugen. 

Sie sind nicht verpflichtet den Bogen zurückzusenden. Der Anhörungsbogen ist nur dann zurückzusenden, wenn Sie noch Pflichtangaben machen müssen, die der Behörde noch nicht bekannt sind. Pflichtangaben darauf sind lediglich die Angaben zu Ihrer Person. Angaben zur Sache können Sie immer verweigern, da Sie sich in diesem Fall nicht selbst beschuldigen müssen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Auch Angaben zum Täter, wenn nicht Sie die Verkehrswidrigkeit begangen haben, sind freiwillig. Schicken Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, können jedoch weitergehende Auflagen angeordnet werden, wie etwa eine Fahrtenbuchauflage oder die Vorladung aufs Polizeipräsidium.

Vorsicht: Die absichtlich wahrheitswidrige Benennung einer Person als Fahrer ist, auch wenn eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, als falsche Verdächtigung i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB strafbar. Die Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Der Zeugenfragebogen

Ist der Behörde bereits bekannt, dass Fahrer und Halter nicht die gleiche Person sind, wie auf dem Blitzerbild erkennbar, erhält der Halter einen Zeugenfragebogen. Darüber hinaus verschickt die Behörde den Zeugenfragenbogen, wenn sie sich nicht ganz sicher ist, ob der Halter zum Tatzeitpunkt auch der Fahrer war. Der Zeugenfragebogen ist noch kein Vorwurf. Viel mehr dient er der Behörde, um den tatsächlichen Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Vergehens festzustellen.

Da der Halter lediglich Angaben zu seiner Person machen muss und sich nicht zum Fahrer oder Vorfall äußern muss, ist es in manchen Fällen ratsam, den Fragebogen auszufüllen und zurück zu schicken.

Verweigert der Halter die Aussage, droht ihm in manchen Fällen, neben weiterer Post, eine Vorladung aufs Polizeipräsidium, um die Aussage dort aufzunehmen.

Zudem geht er das Risiko ein, mit einer Fahrtenbuchauflage bestraft zu werden, wenn die Behörde aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers keinen Erfolg hat.

Ob auch Sie einen Zeugenfragebogen zurückschicken sollten oder nicht, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Zudem kann die Polizei die Ermittlungen im näheren Umfeld des Halters fortführen, Bekannte befragen und Passfotos von verdächtigen Personen abgleichen.

Eine absichtliche Falschaussage sollte in keinem Falle getätigt werden und kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Allerdings haben Sie das Recht, keine Angaben zum Verfahren zu machen, sollte der Verantwortliche ein Familienmitglied sein. Erhalten Sie also einen Zeugenfragebogen wegen eines Verstoßes gegen die StVO, es war aber beispielsweise Ihr Sohn, der zum besagten Zeitpunkt gefahren ist, müssen Sie diesen nicht durch Ihre Aussage belasten.

Die richtige Reaktion auf einen Bußgeldbescheid

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Im Rahmen einer Verteidigung gegen eventuelle Punkte in Flensburg und/oder einem Fahrverbot sowie drohendem Bußgeld können Sie sich (oder ein erfahrener Anwalt) gegen die Vorwürfe auch verteidigen. So haben Sie etwa die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. 

Sollten Sie beispielsweise sicher sein, dass Messfehler vorliegen oder sonstige Begründung haben, dass das Vergehen, welches Ihnen vorgeworfen wird nicht von Ihnen begangen wurde, haben Sie nun die Möglichkeit diesen Zweifel zu äußern. Eine solche Aussage ist allerdings nur hilfreich, wenn sie auch bewiesen werden kann, sonst wird sie als Schutzbehauptung gewertet. 

Insgesamt bleiben Ihnen zwei Wochen, um den Einspruch geltend zu machen. Gründe für einen Einspruch können die folgenden sein:

  • Fehlerhafte Messungen  
  • Lichtbildabgleich
  • Nur fahrlässige Begehung

Einstellung des Bußgeldverfahrens

Aus rechtlicher Sicht bestehen auch viele Ansatzpunkte, um ein Bußgeldverfahren einzustellen.

Das ist Christian Solmecke

Christian Solmecke: „Es sind keine trickreichen Manipulationen nötig, um die Sperre zu umgehen.“

Christian Solmecke: „Es sind keine trickreichen Manipulationen nötig, um die Sperre zu umgehen.“

Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Er ist auf die Gebiete des Medien-, Wettbewerbs-, Handels-, Gesellschafts-, Internet- (Speziell: Abmahnung Filesharing), IT- und Urheberrechts spezialisiert. 

Kostenlose Ersteinschätzung unter: Tel.: 0221-4006755-15

Einer der angenehmsten Ansätze ist hier das sogenannte Opportunitätsprinzip seitens der Behörden. Dies besagt, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zwingend eröffnet werden muss. Die Entscheidung liegt hier im Ermessen der Behörde. Sollte diese also davon ausgehen, dass es nicht im öffentlichen Interesse liegt, den Verstoß weiter zu verfolgen, können die Vorwürfe direkt vernachlässigt werden. 

Existiert eine Beweisgrundlage, wird diese aber für gewöhnlich auch in einem Bußgeldverfahren genutzt. Doch Rechtsanwälte haben die Möglichkeit weitere Ansätze zu ermitteln, die zur Einstellung des Bußgeldverfahrens genutzt werden können. Denn lediglich einem Anwalt ist eine umfassende Akteneinsicht gewährt. 

Verjährung

Schließlich bleibt noch die Chance, auf Verjährung zu hoffen. Verjährung beschreibt den Zeitraum, nach dem die Ordnungswidrigkeit durch die Behörde nicht mehr verfolgt werden kann. Das heißt, dass die Anschuldigung eines Verstoßes gegen die StVO nach einer gewissen Zeit nicht mehr aufrechterhalten werden und das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Damit entfallen auch eventuelle Bußgelder oder Fahrverbote.

Nach § 26 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten drei Monate. Sollten Sie also von einem Verstoß gegen die StVO betroffen sein und erhalten Ihren Anhörungsbogen erst drei Monate nach dem Tag des Verstoßes, sind die Anschuldigungen bereits verjährt und Sie haben nichts mehr zu befürchten. Allerdings existieren zahlreiche Möglichkeiten seitens der Behörden, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Die Zusendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Drei-Monats-Regel. Dabei kommt es nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens bei Ihnen an, sondern nur auf die Versendung bei der Behörde. Nun beginnt die Frist von vorne. Das bedeutet, den Behörden bleiben drei weitere Monate, um den Bußgeldbescheid zu erlassen.