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Einsatz mit TodesfolgeWann darf die Polizei schießen?

Mehrere Polizei-Autos an einem Tatort in Köln, der Bereich ist abgesperrt.

In Köln-Ehrenfeld wurde am 7. Dezember 2023 ein Mann von einem Beamten der Polizei angeschossen, später starb er.

Die Frage, wann die Polizei schießen darf, ist im Polizeigesetz umfassend geregelt.

von Thomas Werner (tw)

Ein Fall, der völlig außer Kontrolle geriet: Nachdem am 7. Dezember 2023 in Köln-Ehrenfeld ein Mann von einem Polizisten angeschossen wurde und später verstarb, stellten sich viele Fragen.

Eine der Fragen: Hätte überhaupt ein Schuss fallen dürfen? Mit den entsprechenden Ermittlungen befasst sich im besagten Fall aus Gründen der Neutralität die Polizei Bonn.

Wann darf die Polizei schießen? Offene Fragen nach Todesfall in Köln-Ehrenfeld

Fest steht: Die Schussabgabe ist für die Polizei so etwas wie die Ultima Ratio und wird nur dann eingesetzt, „wenn es gar nicht mehr anders geht“, wie ein Sprecher der Kölner Polizei bei einem ähnlichen Fall 2022 gegenüber EXPRESS.de erklärte.

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Die Fälle, wann Schüsse erlaubt sind, sind umfassend im Polizeigesetz geregelt.

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Dort steht in den Allgemeinen Vorschriften (§63), dass Schusswaffen nur gebraucht werden dürfen, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen sei ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden könne (Absatz 1).

In Absatz 2 heißt es, dass Schusswaffen gegen Personen nur eingesetzt werden dürfen, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“

Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind oder wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. In beiden Fällen gilt dies nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist (Absatz 3 und 4).

Zum Schusswaffengebrauch gegen Personen heißt es in §64, Absatz 1: „Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren.“

Köln-Ehrenfeld: Mann verstirbt nach eigenem Raubüberfall und Schuss der Polizei

Im Fall aus Köln-Ehrenfeld hatte sich der Verstorbene nach dem Schuss der Polizei selbst weitere Verletzungen zugefügt. Ob der Schuss gerechtfertigt war, sollen nun die weiteren Ermittlungen zeigen.

Gegen 19 Uhr hatte der Mann eine 28-jährige Frau in ihrem Auto überfallen und war anschließend zu einem Taxi geflüchtet. Dort soll er die von der Frau alarmierten Einsatzkräfte der Polizei mit einem Messer bedroht haben und dieses auch auf Aufforderung nicht aus der Hand gelegt haben. Er verstarb im Krankenhaus.