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Lärm unzumutbarTempo 30 auf vier Kölner Straßen gefordert – so entscheidet das Gericht

Autos fahren über eine Straße.

Eine der Straßen, um die es vor dem Verwaltungsgericht Köln ging, ist der Clevische Ring. Unser Symbolfoto von 2018 zeigt die Messstation am Clevischen Ring in Richtung Wiener Platz.

Weil der Straßenlärm unzumutbar sei, haben Anwohnerinnen und Anwohner in vier Kölner Straßen Tempo 30 gefordert. Jetzt gab es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Gute Nachricht für Anwohner und Anwohnerinnen von vier Kölner Straße: Die Stadt muss dort über die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 aus Lärmschutzgründen neu entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten am Freitag (20. Mai 2022) zugestellten Urteilen entschieden.

Konkret betroffen sind Straßenabschnitte der Straßen „An St. Katharinen“, „Mommsenstraße“, „Krefelder Straße“ sowie der „Clevische Ring“.

Tempo 30: Stadt Köln befürchtete Verkehrsbeeinträchtigungen

Anwohnerinnen und Anwohner dieser Straßen hatten bei der Stadt Köln eine Temporeduzierung auf die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beantragt, da ihre Beeinträchtigungen aufgrund von Straßenlärm unzumutbar seien.

Nachdem entsprechende Lärmgutachten eingeholt worden waren, lehnte die Stadt Köln die Anträge ab und verwies auf verkehrliche Aspekte wie befürchtete Rückstauungen, entstehende Schleichverkehre und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses.

Hiergegen erhoben die vier Klägerinnen und Kläger Klage, denen das Verwaltungsgericht Köln mit seinen Urteilen nun entsprach. „Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die gutachterlich ermittelten Lärmwerte belegten, dass die Situation für die Klägerinnen und Kläger an den konkreten Messpunkten nicht zumutbar sei“, erklärt Gerichtssprecherin Hannah Valder.

Verwaltungsgericht Köln: Stadt genügt Anforderungen nicht

Die als Orientierungswerte heranzuziehenden Grenzwerte der 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung seien allesamt überschritten, so das Gericht. In einer solchen Situation müsse die Straßenverkehrsbehörde unter Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheiden, ob eine Temporeduzierung zu erfolgen habe.

In diese Entscheidung seien einerseits der Grad der Lärmbelastung und andererseits die verkehrlichen Interessen einzustellen und gegeneinander abzuwägen. Diesen Anforderungen genügten die bisherigen Entscheidungen der Stadt Köln nicht.

Weder sei der jeweilige Grad der Überschreitung gewürdigt worden, noch beruhten die angeführten verkehrlichen Interessen auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Stadt Köln habe keine Analyse der verkehrlichen Auswirkungen einer Temporeduzierung vorgenommen, sondern deren negative Effekte ohne Belege schlicht behauptet. Entsprechende Ermittlungen müsse die Stadt Köln nachholen und sodann erneut über die Anträge entscheiden.

Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. (iri)