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Oben-ohne auf dem Balkon1000 Euro: Kölner Anwalt sagt, wann es teuer werden kann

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Oben-ohne auf dem Balkon, bei diesen Temperaturen ziemlich angenehm. Dieses Symbolfoto wurde im Sommer 2019 aufgenommen.

von Madeline Jäger (mj)

Köln – Viel Sonne, tropische Temperaturen und bei Männern und Frauen knappe Kleidung: Bei dieser Hitze scheint jedes Stück Stoff am Körper zu viel zu sein. 

Doch Vorsicht! Wer zu viel Haut zeigt, kann schnell in kostspielige Hitze-Fettnäpfchen tappen. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, wann zu viel nackte Haut teuer werden kann.

Oben-ohne-Sonnen auf dem Balkon oder im Garten (5 bis 1000 Euro Bußgeld)

„Grundsätzlich ist das nackte Sonnenbad im eigenen Garten und auf dem Balkon erlaubt. Wenn es heiß wird, darf man also in der Regel die Hüllen fallen lassen. Ganz so eindeutig ist die Rechtslage aber nicht, denn Nachbarn müssen das nackte Sonnenbad nicht immer akzeptieren. Eine eindeutige Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher allerdings nicht. Daher kann das Sonnen im Einzelfall zu ungewünschten Konsequenzen führen.“

Da das nackte Sonnen im eigenen Garten grundsätzlich erlaubt ist, muss man nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das nackte Sonnen ist also keine Straftat, es kann aber im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Köln: Lage des Balkons entscheidend

Entscheidend dafür ist immer die Lage des Gartens oder des Balkons. Liegt der Balkon oder Garten so, dass er für andere Mieter, Nachbarn oder Spaziergänger gut einsehbar, können diese sich durch das freizügige Sonnenbad berechtigt gestört fühlen. In diesem Fall liegt dann beim nackten Sonnenbad doch eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wegen Belästigung der Allgemeinheit vor.

Und dies kann sodann ein Bußgeld nach sich ziehen. Grundsätzlich darf man sich aber sowohl auf Balkonien als auch im eigenen Garten nackt aufhalten; wenn Balkon oder Garten aber gut einsehbar sind, ist Vorsicht geboten.

Zu freizügig vor den Nachbarn sonnen (5 bis 1000 Euro Bußgeld)

Eine Kündigung droht vor allem dann, wenn mit dem freizügigen Sonnenbad gegen die Hausordnung verstoßen oder der Hausfrieden gestört wird. Wann genau die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Mietvertrags droht, lässt sich aber nicht eindeutig feststellen – denn es fehlt an einer gefestigten eindeutigen Rechtsprechung. Einzig das Amtsgericht Merzig (AG Merzig) hat sich einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn sich andere Nachbarn über die Sonnenanbeterin beschweren.

Anwaltlicher Rat: „Jeder hat ein anderes Schamgefühl“

Das Gericht hat die Kündigung in diesem Fall abgelehnt, weil die Beschwerden von Nachbarn kamen, die nicht im Mietshaus wohnen. Andere Mieter aus dem Mietshaus selbst fühlten sich nicht gestört. Daher war der Hausfrieden in diesem Fall nicht gestört. Wegen des Sonnenbadens die Wohnung gekündigt zu bekommen ist daher zwar unwahrscheinlich, aber rechtlich unter Umständen durchaus möglich. 

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Man sollte berücksichtigen, dass jeder ein anderes Schamgefühl hat. Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein.

Zu knappe Bekleidung nach dem Fitnessstudio-oder Freibad-Besuch (5 Euro bis 1000 Euro)

In Deutschland gibt es kein Gesetz, das es verbietet, sich nackt oder leicht bekleidet in der Öffentlichkeit zu zeigen. Trotzdem darf man sich nicht darauf verlassen, dass bei Nacktheit oder freizügiger Kleidung nicht eventuell doch das Ordnungsamt einschreitet“, erklärt der Jurist. Nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Eine solche Belästigung der Allgemeinheit ist natürlich denkbar, wenn man sich nackt oder leicht bekleidet in der Öffentlichkeit zeigt. Auch angesichts der Hitze ist es gängig und nachvollziehbar, zumindest luftige Bekleidung zu tragen.

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Wird allerdings eine Belästigung der Allgemeinheit und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung aufgrund Nacktheit oder leichter Bekleidung festgestellt, kann es zu einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro kommen.