Der Mann hatte seinen eigenen Mitspieler bei einem Fußballturnier übel gefoult.
Irrer Fall aus KölnHobbykicker kündigt „Blutgrätsche“ an und wird verklagt

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Der Kläger in Köln wurde vom eigenen Mitspieler übel gefoult.
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Die Partie lief erst rund zwei Minuten, da setzte der Spieler einer Hobby-Fußballmannschaft zu einer waghalsigen Grätsche an. Den Ball traf er nicht, dafür den eigenen Mitspieler. Und der verletzte sich so schwer, dass er Klage erhob. 10.000 Euro Schmerzensgeld forderte der Mann unter dem Aktenzeichen 21 O 435/25 vor dem Kölner Landgericht, dazu Schadenersatz für die Kosten der medizinischen Behandlung. Der Kläger warf dem Mitspieler nach einer kontroversen Äußerung sogar eine vorsätzliche Handlung vor. Bewiesen wurde das in dem zivilrechtlichen Verfahren aber nicht.
Einstige Mitspieler trafen sich vor Gericht wieder
Vor Gericht waren die beiden Beteiligten nun Kontrahenten. Beim Fußballturnier im Jahr 2024 im Bergischen traten sie noch gemeinsam als gute Kollegen an. Sie kickten in derselben Mannschaft und gehörten auch einer privaten WhatsApp-Gruppe von Hobbyfußballern an. Der schmerzhafte Vorfall ereignete sich direkt zu Beginn des ersten Spiels. „Der Kläger war im Begriff, einem konternden Gegenspieler den Ball im Zweikampf etwa ab der Mitte des Spielfelds abzulaufen“, heißt es seitens des Landgerichts. Der Ball befand sich dabei direkt vor den beiden Hobbykickern.
Laut Gerichtsakten mischte sich der Beklagte als Verteidiger in den Zweikampf ein und grätschte nach einem Anlauf von vier bis fünf Metern ordentlich dazwischen. „Hierbei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger zu Fall“, so das Gericht. Während der Gegenspieler unverletzt blieb, verletzte sich der Mitspieler am rechten Knie. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt und operiert werden. Auf eine vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung der Kosten für medizinische Anschaffungen und eines Schmerzensgelds ging der Mitspieler nicht ein. Daher kam es zur Klage.
Mitspieler kündigte „Blutgrätsche“ in Kabine an
Der Kläger stützte sich bei seiner Klage insbesondere auf die vollmundige Ankündigung des Mitspielers vor dem Spiel in der Kabine, an jenem Tage „Blutgrätschen“ zu verteilen. Zwar waren damit offenbar die gegnerischen Spieler gemeint. Der Kläger argumentierte aber, dass der Mitspieler auch ihn „absichtlich durch eine Grätsche ohne Rücksicht auf Verluste mit gestrecktem Bein heftig seitlich in die Beine gefoult“ habe. Dadurch habe der Mitspieler auch schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Dazu passe die entsprechende Ankündigung in der Kabine.
Der Verletzte argumentierte, dass eine Grätsche seines Mitspielers in dieser Spielsituation ohnehin nicht mehr angezeigt gewesen sei – da er dem Gegenspieler den Ball bereits wieder abgeluchst hatte. Die 21. Zivilkammer des Landgerichts folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht. Für eine Haftung des Hobbykickers fehle es an der notwendigen vorsätzlichen Verletzungshandlung. Der Vorsitzende Richter wies die Klage daher in vollem Umfang ab. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, eine Berufung zum Oberlandesgericht zwecks Überprüfung des Urteils ist noch möglich.
Gericht: Mit Verletzungen muss gerechnet werden
Laut Landgericht entspreche es der Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem Fußballspiel, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme. Beim Fußball müssten Spieler oft in Sekundenbruchteilen entscheiden und Risiken abwägen. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass Verletzungen anderer unbedingt vermieden würden. Verlangt werden könne lediglich, dass die geltenden Regeln eingehalten und nicht in grober Weise verletzt werden.
Ein Anspruch auf Schadenersatz setze daher zunächst den Nachweis durch den Verletzten voraus, dass sich der Mitspieler nicht regelgerecht verhalten habe. „Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich dabei noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes noch keine Schadensersatzansprüche“, so das Gericht. Entscheidend waren die Zeugenaussagen weiterer Mitspieler. Die sagten klar: Der Kollege sei nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen.
