Doof-Aktion in DeutzKölner (25) nutzt E-Scooter und begeht drei Straftaten auf einmal
Köln – Gerade erst hat EXPRESS über die grundsätzlich positive Zwischenbilanz der E-Scooter in Köln und Umgebung berichtet (hier mehr lesen), da wird bereits der nächste kuriose Fall öffentlich.
In der Nacht auf Samstag haben Bereitschaftspolizisten einem unter Einfluss von Cannabis stehenden E-Scooter-Fahrer (25) in Köln-Deutz eine Blutprobe entnehmen lassen und eine Anzeige unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und das Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgelegt. Der 25-Jährige war gegen 0.30 Uhr auf dem Kennedyufer in Richtung Rheinpark ins Visier der Beamten geraten. Einen Fluchtversuch hatten die Polizisten nach kurzer Verfolgung beendet.
Köln-Deutz: E-Rollerfahrer hat keine Zulassung
Bei der Kontrolle stellten die Beamten außerdem fest, dass der E-Scooter des Mannes schneller als 20 km/h fuhr. Damit fällt dieser nicht mehr unter die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung und wird somit zulassungs- und fahrerlaubnispflichtig. Der 25-Jährige konnte weder eine gültige Zulassung, noch einen Führerschein vorweisen.
Erst letzten Donnerstag war der Fall eines jungen Kölner bekannt geworden, der sich mit einem Alkoholwert von 1,1 Promille per E-Roller fortbewegte und sich darüber wunderte, dass er aufgrund dessen sogar seinen Führerschein fürs Auto abgeben musste (hier die gesamte Story im Detail nachlesen).
E-Scooter: Strafen ähnlich wie bei Fällen mit dem Auto
Die Polizei Köln weist nochmals darauf hin, dass das Führen von Elektro-Kleinstfahrzeugen unter Drogeneinfluss wie das Führen anderer Kraftfahrzeuge, z.B. Autos, geahndet wird und in jedem Fall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich zieht. Je nach Umfang der Ausfallerscheinungen begeht ein Führer eines E-Scooters eine Straftat nach § 316 StGB oder bei einer Gefährdung sogar eine Straftat nach § 315 c StGB. Verursacht ein unter Betäubungsmitteln stehender E-Scooter-Fahrer einen Unfall mit Personenschaden oder hohem Sachschaden, muss er zudem mit erheblichen zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
(tw)