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Fiese Paket-MascheImmer mehr leere Pakete im Umlauf – was Sie jetzt tun müssen

Frau schaut in den Karton einer Online-Lieferung

Copyright: Christin Klose/dpa-tmn

Auch wenn man erst nach der Annahme des Pakets merkt, dass es leer ist, gilt: Hat man keine Ware erhalten, haftet der Händler.

Leeres Paket erhalten? Mit diesen Tipps wehren Sie sich.

Im Netz was Schönes gefunden, bestellt und voller Vorfreude gewartet. Dann kommt das Paket – und drin ist nichts! Ein Albtraum, der laut Verbraucherzentrale Berlin immer häufiger vorkommt. Aber keine Panik, ihr seid dem nicht schutzlos ausgeliefert.

Oft ist das ungute Gefühl schon da, bevor ihr es aufmacht: Die Sendung ist verdächtig leicht, der Karton hat Dellen oder wurde offensichtlich neu zugeklebt. Hier gilt: sofort reagieren! Macht das Paket am besten direkt vor den Augen des Zustellers auf – oder filmt das Ganze mit dem Handy, während Zeugen zusehen.

Händler steht in der Pflicht

Die Berliner Verbraucherschützer schildern den Fall einer Frau, die ihr Smartphone zur Reparatur an einen großen Online-Anbieter geschickt hatte. Als ein federleichtes Päckchen ankam, schaltete sie sofort: Sie hielt den Boten an, öffnete die leere Schachtel vor seinen Augen und verweigerte die Annahme. Der Zusteller musste das Paket direkt wieder mitnehmen.

Aber keine Angst, selbst wenn ihr den leeren Karton erst nach der Verabschiedung des Boten entdeckt, seid ihr auf der sicheren Seite. Der Händler ist für die Ware verantwortlich und muss beweisen, dass sie vollständig bei euch angekommen ist. Um sein Geld zu bekommen, liegt die Nachweispflicht also klar bei ihm.

Schriftlich beschweren und Frist setzen

Ihr müsst dem Anbieter den Sachverhalt aber präzise darlegen, und zwar schriftlich. „Schreiben Sie eine E-Mail und schicken Sie am besten Fotos mit“, empfiehlt Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Haben Sie keine Mailadresse, sollten Sie es mit der Post per Einwurfeinschreiben schicken.“

Falls ihr schon bezahlt habt, informiert auch umgehend euren Bezahldienstleister. Setzt dem Verkäufer obendrein eine deutliche Frist für eine Ersatzlieferung oder die Rückzahlung eures Geldes. Laut Götze sind zwei Wochen hierfür ein passender Zeitrahmen.

Nicht mit dem Paketdienst abwimmeln lassen

Ein ganz entscheidender Punkt: Lasst euch auf keinen Fall darauf ein, das Problem selbst mit dem Versandunternehmen zu regeln! Das ist einzig und allein die Aufgabe des Verkäufers. „Kunden und Kundinnen sollten sich aber nicht darauf einlassen, sich selbst mit dem Transportunternehmen auseinanderzusetzen“, unterstreicht Jurist Götze.

Lässt der Händler diese Frist verstreichen, ist er im Verzug. „Dann muss er für die Kosten aufkommen, wenn man sich daraufhin rechtliche Hilfe holt“, erklärt der Experte. Im Fall der Frau mit dem Smartphone zog sich alles monatelang hin, da der Verkäufer sich mit dem Versanddienstleister herumschlug. Götze rät in solchen Situationen dringend zu rechtlichem Beistand. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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