Schöne BescherungNeue Software bringt Pakete jetzt schneller durch den Zoll

Pakete werden im Verteilerzentrum vorsortiert.

Pakete werden im Verteilerzentrum vorsortiert.

Insbesondere vor Weihnachten können lange Wartezeiten durch die Zollabfertigung dafür sorgen, dass Pakete verspätet ankommen. Eine neue IT-Anwendung soll diesen Prozess nun deutlich beschleunigen.

Auch in diesem Jahr wurde mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und - diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Und das kann bedeuten, dass das heiß erwartete Päckchen schon mal einige Tage oder noch länger beim Zollamt liegt. Und im schlimmsten Fall nicht rechtzeitig bis Weihnachten ankommt.

Unter diesen Umständen kann der Zoll das Paket einkassieren

Der Zoll erhebt Zoll und Einfuhrumsatzsteuern auf in die EU eingeführte Waren, also auch auf Internetbestellungen. Und er achtet darauf, dass die Sendungen keine Produkte enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden.

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So wurden z.B. alleine in den vergangenen Monaten mehr als 1.500 gefälschte Nintendo Classic Mini: Super Nintendo Entertainment System und Game Boy Konsolen vom Hauptzollamt Hamburg sichergestellt. Dazu kamen zahlreiche Imitationen von Spielzeugen für Kinder.

„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Kristina Severon, Pressesprecherin des Hauptzollamts Hamburg. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger ggf. Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.“

„Es ist daher von entscheidender Bedeutung, im Voraus zu recherchieren, aus welcher Quelle die Waren stammen und ob es sich um Originalprodukte handelt oder möglicherweise um minderwertige Fälschungen, die bei der Verwendung sogar Gefahren mit sich bringen können.“ so Frau Severon weiter. „Um keine böse Überraschung bei den Zollabgaben und Postgebühren zu erleben, machen Sie sich bitte mit den Regelungen vor dem Kauf im Internet vertraut.“

Diese Zollbestimmungen gelten

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

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In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neue Software: Mit diesem Trick kann man Pakete jetzt schneller erhalten

In diesem Bereich hat der Zoll kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) können Bürger und Bürgerinnen und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen.

Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website www.zoll.de zur Verfügung gestellt.

Einfuhrverbote können Probleme bereiten

Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

So müssen z.B. im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“. (dpa)