Nach der Kündigung krankgemeldet: Der Chef stoppte das Gehalt. Ein Gerichtsurteil stärkt nun die Rechte von Arbeitnehmern.
Frau klagt und bekommt RechtKrank nach Kündigung – darf man das?

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Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.

Job hingeschmissen, dann krankgemeldet. Ein Chef vermutete eine Masche und stoppte die Gehaltszahlung. Eine Angestellte klagte sich aber erfolgreich dagegen. Dieses Urteil ist auch für Arbeitnehmer in Köln und Umgebung von Bedeutung.
Der konkrete Sachverhalt: Eine Angestellte, die im Schichtbetrieb einer Telefonzentrale tätig war, wollte aus gesundheitlichen Gründen intern die Abteilung wechseln. Nachdem dieser Wunsch auf Umsetzung verwehrt wurde, reichte sie ihre Kündigung ein. Direkt am selben Tag erhielt sie von ihrem Arzt eine Krankschreibung.
Unternehmen dreht den Geldhahn zu
Der Arbeitgeber, ein Klinikbetreiber, stellte daraufhin die Entgeltfortzahlung ein. Der harte Vorwurf: Die Mitarbeiterin habe angeblich im Vorfeld gedroht, sich eine Krankschreibung zu holen. Sie plane, später eine andere Diagnose einzureichen, nur um nicht in den Bezug von Krankengeld zu fallen.
Die Frau akzeptierte das jedoch nicht und klagte gegen das einbehaltene Gehalt – mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht Nordhausen (Az. 3 Ca 438/25). Für die Richter war die Lage eindeutig: Eine vorschriftsmäßig ausgestellte Krankschreibung stellt ein besonders starkes Beweisstück dar.
Krankschreibung hat enormes Gewicht
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht deutlich, dass die hohe Beweiskraft eines Attests durchaus ausgehebelt werden kann. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Angestellter tatsächlich ankündigt, er würde nur „blau machen“.
Der entscheidende Punkt dabei ist jedoch: Das Unternehmen muss eine derartige Drohung auch belegen können. Falls dies nicht gelingt und der Sachverhalt nach Anhörungen und Zeugenaussagen unklar bleibt, hat der Arbeitnehmer das Nachsehen. Das ärztliche Attest behält seine Wirksamkeit. (dpa/red)
