Private Nachrichten bei Slack oder Teams? Ein Anwalt erklärt, wann der Chef mitlesen darf und was Ihnen droht.
Vorsicht bei ChatsKölner Anwalt erklärt: Darf der Chef heimlich mitlesen?

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Dienst-Messenger werden längst nicht nur für Berufliches genutzt. Aber wie privat sind die privaten Konversationen?
Slack, Teams und Co. – im Joballtag sind die Messenger-Dienste kaum wegzudenken. Seien wir ehrlich: Wie oft landet da auch eine private Nachricht? Ein schneller Witz, eine kurze Absprache mit dem Partner. Ist das eigentlich okay? Und wie geheim sind diese Unterhaltungen wirklich?
Volker Görzel, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln, schafft Klarheit. „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Privatnutzung durch Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu untersagen“, erläutert der Experte. Im Klartext bedeutet das: Ohne eine spezifische Regelung ist es nicht von vornherein verboten. Wer unsicher ist, sollte aber nachhaken – oder den Firmen-Chat zur Sicherheit ausschließlich für Dienstliches verwenden.
Chef verbietet private Chats: Was dann droht
Hat die Firma die private Nutzung nämlich untersagt, wird es brenzlig. Dann darf sie auch prüfen, ob sich jeder daran hält, laut Volker Görzel. Bei Zuwiderhandlungen droht Mitarbeitenden zunächst eine Verwarnung. Wer sich wiederholt nicht daran hält, riskiert am Ende sogar seine Anstellung.
Wichtig zu wissen: Der Chef darf nicht einfach heimlich mitlesen! Damit eine solche Kontrolle aber erlaubt ist, müssen Sie als Arbeitnehmer transparent über die Art und den Umfang der Überprüfung informiert werden. Eine Ausnahme gilt nur bei einem wirklich gravierenden Verdacht, etwa wenn es um eine Straftat geht.
Private Nutzung erlaubt: Darf der Chef dann mitlesen?
Völlig anders ist die Lage, wenn Ihnen die private Nutzung von Messenger-Diensten gestattet wurde. In diesem Fall darf das Unternehmen die Konversationen prinzipiell nicht einsehen.
Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Entsteht der Verdacht auf eine kriminelle Handlung oder eine massive Pflichtverletzung, kann eine Kontrolle erfolgen. Diese muss aber verhältnismäßig und offen sein, wie der Fachanwalt erklärt. Sie als beschäftigte Person müssen anwesend sein, genauso wie ein Datenschutzbeauftragter.
In Firmen mit einem Betriebsrat muss dieser ebenfalls einbezogen werden. Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und leitet den Fachausschuss Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). (dpa/red)
