Streit um Kult-Regal: Fällt dieses Möbel unter Urheberrecht?
Zoff um Kult-MöbelHersteller verklagt Konkurrenten – ist das Regal Kunst?

Copyright: Christian Charisius/dpa
Klare Formensprache, aber auch ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk?
Design-Ikone vor dem Kadi: Ist dieses weltberühmte Regal wirklich Kunst?
Seit Ewigkeiten vertreibt die Schweizer Firma USM ihre Baukasten-Möbel, die aus verchromten Röhren, Verbindungskugeln und farbigen Fassaden aus Metall bestehen. Diese Regale und Kommoden sind als absolute Design-Ikonen bekannt – doch handelt es sich bei ihnen vielleicht sogar um Kunst, die unter das Urheberrecht fällt?
Genau dieser Punkt ist der Kern einer juristischen Auseinandersetzung, mit der sich der Bundesgerichtshof (BGH) wieder befassen muss. Der Hintergrund: Ein Wettbewerber aus Nürnberg wurde von USM verklagt. Der Vorwurf lautet, dass das Angebot von Möbelkomponenten durch die fränkische Firma das Copyright von USM missachtet. Hier sind die entscheidenden Fakten vor dem Gerichtstermin am Donnerstag:
Wie bekommt man eigentlich Urheberschutz?
Kreative Schöpfungen wie Lieder, Texte, Bilder, Filme, Software oder eben Kunstgegenstände werden durch das Urheberrecht bewahrt. Diese Absicherung beginnt direkt mit dem Schöpfungsakt und erfordert keine Eintragung in ein offizielles Verzeichnis, wie es bei Patenten oder Marken der Fall ist. Urheber können in der Bundesrepublik ausschließlich Menschen sein. Ganze 70 Jahre nach dem Ableben des Schöpfers erlischt die Schutzfrist. Anschließend ist die Nutzung des Werks für alle gestattet.
Und was genau bewirkt dieser Schutz?
Dem Schöpfer oder der Schöpferin werden durch das Copyright erst einmal die alleinigen Verwertungsrechte für die Schöpfung zugesprochen. Die Person entscheidet exklusiv, wer zu welchen Bedingungen das Werk publizieren, verändern oder kopieren darf. Ausnahmeregelungen existieren beispielsweise für Zitate oder Kopien für den privaten Gebrauch. Bestimmte Nutzungsrechte können über Lizenzvereinbarungen an andere Parteien vergeben werden.
Welche Schöpfungen fallen unter den Schutz?
Geschützt sind laut Gesetz «persönliche geistige Schöpfungen», welche eine bestimmte Stufe der Einzigartigkeit aufweisen und den Charakter des Schöpfers oder der Schöpferin erkennen lassen. Nicht nur Werke der bildenden Künste, etwa Malereien oder Statuen, sondern prinzipiell auch Alltagsgegenstände können als sogenannte angewandte Kunst einen Copyright-Schutz genießen. Hierfür ist es jedoch nötig, dass der Gestalter jenseits des reinen Nutzens einen kreativen Spielraum künstlerisch eingesetzt hat.
Was wirft USM dem Konkurrenten konkret vor?
Das Unternehmen USM ist der Ansicht, sein Möbelsystem sei ein solches Werk der angewandten Kunst. Deswegen fühlt es sich in seinem Urheberrecht durch einen Wettbewerber aus Nürnberg beeinträchtigt, der im Internet Zubehör- und Ausbauteile für das USM Haller System vertreibt. Laut Informationen des BGH führt der Webshop seit einiger Zeit alle Bauteile, die man zur Montage von vollständigen USM Haller Regalen und Kommoden benötigt. Der Hammer: Es gibt sogar einen Aufbauservice, der für die Kundschaft aus den Einzelkomponenten ein fertiges Möbelstück fertigt. Eine Anfrage der Nachrichtenagentur dpa ließ die beklagte Firma zunächst unbeantwortet.
Der bisherige Weg durch die Instanzen
USM verlangt vor den Richtern unter anderem, dass der Verkauf gestoppt wird und eine Pflicht zum Schadenersatz festgestellt wird. Im Juli 2020 hatte das Landgericht Düsseldorf dem Möbelsystem zunächst einen Copyright-Schutz zugesprochen und der Klage weitestgehend Recht gegeben. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilte den Fall in der nächsten Runde anders: Es gestand lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu, aber keinen Schutz durch das Urheberrecht. Da beide Seiten in Revision gingen, kam die Angelegenheit nach Karlsruhe. Im Dezember 2023 erkannte der BGH jedoch, dass es Klärungsbedarf auf europäischer Ebene gab, und reichte den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter.
Was die Richter in Luxemburg sagten
Ende 2025 machte der EuGH deutlich: Für Objekte der angewandten Kunst dürfen beim Copyright keine strengeren Maßstäbe an die Einzigartigkeit angelegt werden als bei anderen Schöpfungen. Ein urheberrechtlich relevantes Werk sei ein Gegenstand, «der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt», unterstrichen die Richter aus Luxemburg. Um eine Verletzung des Copyrights festzustellen, sei entscheidend, «ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind». Die Entscheidung über diesen speziellen Fall liegt nun wieder beim BGH. (Az. I ZR 96/22) (dpa/bearbeitet durch Gemini 2.5 Pro)
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