Kindergeld-Zoff beim Wechselmodell: Vater klagt
Geld-Zoff nach TrennungGericht entscheidet: So wird das Kindergeld beim Wechselmodell geteilt

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Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu.
Auf dem Papier klingt das Wechselmodell perfekt: Nach einer elterlichen Trennung soll es für eine starke Bindung zu Mutter und Vater sorgen, die sich zudem die Verantwortung teilen.
In der Realität läuft dieses Betreuungsmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, jedoch nicht immer glatt. Kommt es zum Konflikt, wird dieser oft juristisch ausgetragen, wobei es meist um Finanzen geht. Ein Beispiel dafür liefert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kindergeld wird bei Wechselmodell aufgeteilt
Vor dem Oberlandesgericht Celle zankten sich getrennte Eltern um die Verteilung des Kindergeldes. Im speziellen Fall (Az: 17 UF 52/25) hatten die Eltern nach ihrem Beziehungsende die Betreuung der zwei älteren Kinder für circa eineinhalb Jahre geteilt. Das jüngste Kind lebte bei der Mutter, welche die komplette Summe bezog. Der Vater forderte daraufhin einen Teil des Geldes zurück.
Das Gericht stimmte ihm größtenteils zu: Bei einer paritätischen Betreuung gebührt jedem Elternteil ein Anteil des Kindergeldes. Konkret hieß das, der für die Fürsorge bestimmte Anteil der Leistung wurde zwischen den Eltern gesplittet. Der Vater bekam somit ein Viertel der Summe für den fraglichen Zeitraum. Die Richter betonten, dass allein die tatsächliche Versorgung zählt und nicht, ob extra Unterhalt gezahlt wird.
Anspruch kann auch rückwirkend gelten
Allerdings wurde die Forderung zeitlich beschränkt: Die Richter sahen das Wechselmodell nur für eine Dauer von 18 Monaten und lediglich für die zwei älteren Kinder als bewiesen an. Private Ausgaben der Mutter wurden nicht mit dem Anspruch des Vaters verrechnet.
Wichtig für Betroffene: Der Anspruch kann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. In diesem Fall begann die Frist ab dem Moment, als der Vater von der Mutter eine Auskunft verlangte. (dpa/red)
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