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Steuer-Schock für PaareBFH-Urteil: Nachzahlung droht auch nach zehn Jahren

Das Online-Finanzamt «Mein ELSTER» auf einem Laptop

Copyright: Nico Tapia/dpa-tmn

An die Steuererklärung gedacht? Gerade, wenn sich an den beruflichen Verhältnissen eines Ehepaares etwas ändert, sollten es das auf dem Schirm haben.

Steuer-Urteil: Wer die Erklärung vergisst, muss nachzahlen

Eine brandneue Entscheidung vom Bundesfinanzhof sorgt für mächtig Wirbel. Viele Arbeitnehmer sind alarmiert – vor allem verheiratete Paare mit den Steuerklassen III und V. Die Kernaussage der Richter ist unmissverständlich: Wer eine Steuererklärung einreichen muss, dies aber versäumt, dem können auch nach Jahren noch Nachforderungen ins Haus flattern. Im Extremfall steht sogar ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassung im Raum.

In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen VI R 14/22) stand ein Ehepaar im Mittelpunkt, das über einen langen Zeitraum keine Steuererklärung einreichen musste. Der Ehemann erhielt sein Gehalt nach Steuerklasse III, während seine Partnerin anfangs über keine eigenen Einkünfte verfügte. Die Lage änderte sich jedoch schlagartig, als sie einen Job annahm und in die Steuerklasse V eingruppiert wurde. Von da an waren sie per Gesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Zehn Jahre Nachzahlung? Das Finanzamt kann es verlangen

Aber genau das passierte nicht. Die Behörde bemerkte diesen Lapsus erst nach langer Zeit – und verlangte umgehend eine dicke Nachzahlung. Dagegen legte das Paar Widerspruch ein. Ihre Begründung: Dem Finanzamt seien doch alle Informationen bereits übermittelt worden, beispielsweise über die digitalen Lohnsteuerbescheinigungen vom Arbeitgeber.

Doch mit dieser Begründung blitzte das Paar beim Bundesfinanzhof (BFH) ab. Das Gericht stellte klar: Es ist nicht relevant, ob die Informationen nur irgendwo digital gespeichert sind. Wichtig ist allein, ob ein verantwortlicher Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die Informationen auch tatsächlich „zur Kenntnis genommen“ hat.

„Erst dann liegt eine rechtlich relevante Kenntnis der Finanzbehörde vor“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Und solange dies nicht geschieht, fängt die übliche Verjährungsfrist auch gar nicht erst an.

Die Auswirkung ist krass: Anstelle der normalen Frist von vier Jahren darf die Steuerbehörde in solchen Situationen bis zu zehn Jahre rückwirkend Abgaben einfordern. Die Begründung dafür: Das reine Versäumnis, die Erklärung abzugeben, kann bereits als Steuerhinterziehung ausgelegt werden – selbst wenn keinerlei betrügerische Absicht dahintersteckt.

Ihr seid in der Pflicht – nicht die Behörde

Für unzählige Eheleute in Deutschland, und das betrifft auch die Menschen hier bei uns in Köln und Umgebung, birgt diese Entscheidung ein deutlich gestiegenes Risiko. Besonders brenzlig wird die Lage, wenn sich das Einkommen verändert – zum Beispiel, wenn ein Partner nach einer Auszeit wieder einen Job anfängt. Wer dann immer noch keine Steuererklärung einreicht, agiert nach Ansicht des BFH auf eigene Gefahr.

Die Nachricht aus diesem Richterspruch ist eindeutig: Die Pflicht für eine korrekte Steuererklärung habt allein ihr, nicht die Steuerbehörde. „Automatisch übermittelte Daten bieten keinen Schutz“, mahnt Karbe-Geßler. „Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss selbst aktiv werden.“ (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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