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Keine Antwort vom ChefDas sagt ein Fachanwalt zur Antwortpflicht von Arbeitgebern

Bewerbungsunterlagen liegen auf einem Tisch

Copyright: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn

Oft fließt viel Mühe in eine Bewerbung - ärgerlich, wenn man dann kein Feedback bekommt.

Bewerbung ignoriert? Wann Chefs antworten müssen.

Bewerbung im Funkloch: Dürfen Chefs deine Unterlagen einfach ignorieren? Wochenlang gewartet, doch vom Traumjob kommt einfach keine Antwort. Ein Gefühl, das viele in der Region Köln kennen. Wir verraten, wann Arbeitgeber sich melden müssen – und wann nicht.

Wer sich auf einen Job bewirbt, kennt die quälende Warterei – und wird am Ende vielleicht komplett ignoriert. Dieser Frust ist für viele Jobsuchende in Köln und Umgebung bitterer Alltag. Aber dürfen Firmen Bewerbungen einfach so im Sande verlaufen lassen?

Die harte Wahrheit ist: Ein potenzieller Chef muss sich bei Ihnen nicht zurückmelden. «Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagieren muss», erklärt Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das bedeutet konkret: Eine Absage ist genauso wenig Pflicht wie eine kurze Bestätigung des Eingangs. Obwohl Bewerberinnen und Bewerber mit Recht eine Reaktion erwarten, gibt es in der freien Marktwirtschaft keinen legalen Anspruch darauf.

Ausnahme öffentlicher Dienst: Hier gelten andere Regeln

Anders schaut es bei Jobs von Stadt, Land oder Bund aus. Hier kommt das Grundgesetz zum Tragen. Es stellt sicher, dass jeder Deutsche gemäß seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Ein öffentlicher Arbeitgeber, der nicht antwortet, könnte sich dem Vorwurf aussetzen, Bewerber in ihren Grundrechten zu beschneiden, so Schipp. Deshalb können Sie hier fest mit einer Rückmeldung rechnen.

Besonderer Schutz für schwerbehinderte Bewerber

Noch strengere Vorgaben existieren, wenn Bewerberinnen oder Bewerber eine Schwerbehinderung nachweisen. Bei Jobs im öffentlichen Dienst müssen sie fast immer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, es sei denn, sie sind fachlich ganz offensichtlich ungeeignet. (dpa/red)

Der Arbeitgeber ist hier also eindeutig zu einer Reaktion auf die Bewerbung verpflichtet, wie der Fachanwalt verdeutlicht.

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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