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Handtuch-Zoff am PoolUrlauber klagt erfolgreich und bekommt fast 1000 Euro zurück

Pauschalreisen

Copyright: Steffen Kugler/dpa

Ein Kläger darf den Reisepreis mindern, weil in seinem Urlaub die Liegen am Hotelpool mit Handtüchern reserviert waren. (Symbolbild)

Handtuch-Ärger am Pool: Urlauber klagt und siegt vor Gericht

Wer kennt das Problem nicht? Die Ferien beginnen, aber am Pool des Hotels sind schon wieder sämtliche Liegestühle durch Handtücher besetzt. Einem Gast wurde das nun zu bunt – er klagte und siegte vor Gericht. Diese Entscheidung könnte für viele andere Urlauber wegweisend sein.

Ein Urlauber zog gegen sein Reiseunternehmen vor Gericht. Der Grund: In seinem Hotel auf Kos, einer griechischen Insel, waren die Liegen am Pool permanent blockiert. Dabei untersagten die Hotelvorschriften genau dieses Verhalten. Bereits ab 6 Uhr am Morgen waren die Plätze durch Handtücher reserviert, obwohl keine Gäste anwesend waren. Ein massiver Störfaktor für den Mann und seine Angehörigen, denn gerade der Poolbereich war für sie von großer Bedeutung.

Für den Pauschalurlaub im August 2024 hatte der Mann eine beachtliche Summe von 7.186 Euro auf den Tisch gelegt. Seine Bemühungen bei der Reiseleitung und dem Hotelpersonal fruchteten jedoch nicht. Konsequenterweise verlangte er eine anteilige Rückzahlung der Kosten: exakt 986,70 Euro.

Urteil: Reservierte Liegen stellen einen Reisemangel dar

Das Amtsgericht Hannover fällte jetzt eine Entscheidung: Aufgrund der besetzten Liegestühle wies der Urlaub deutliche Mängel auf. Aus diesem Grund kann der Reisepreis für die zehn beanstandeten Tage um 15 Prozent pro Tag reduziert werden. In die Bewertung floss auch der Umstand ein, dass die Unterkunft zur teureren Kategorie zählte.

Diese Preisminderung führt exakt zu dem eingeforderten Betrag von 986,70 Euro. Zwar legte das Reiseunternehmen gegen einen entsprechenden Mahnbescheid Einspruch ein und überwies lediglich 350 Euro. Das Gericht sprach dem Kläger aber den gesamten Anspruch zu.

Wichtiger Hinweis: Es ist eine Entscheidung im Einzelfall

Das Reiseunternehmen ist nun verpflichtet, den ausstehenden Betrag in Höhe von 636,70 Euro an den Gast zu überweisen. Ein Sprecher des Gerichts hob hervor, dass es hierbei um die Beurteilung eines spezifischen Falls geht. Zugleich stehe die Entscheidung jedoch im Einklang mit der gängigen Rechtspraxis, wonach derartige Umstände als Reisemangel gewertet werden können. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.

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